Soziale Pflegeversicherung
Soziale Pflegeversicherung
Neben der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist auch die Pflegeversicherung eine sogenannte Sozialversicherung.
Diese ist, wie die anderen oben genannten Beispiele auch, mit Vorschriften im Sozialgesetzbuch geregelt.
Vorschriften für die soziale Pflegeversicherung
Dort finden sich folgende Vorschriften:
- Allgemeine Vorschriften
- Leistungsberechtigter Personenkreis
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- Gemeinsame Vorschriften
- LeistungenLeistungen für Pflegepersonen
- Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- Zuständigkeit
- Mitgliedschaft
- Meldungen
- Wahrnehmung der Verbandsausgaben
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragszuschüsse
- Verwendung und Verwaltung der Mittel
- Ausgleichsfonds
- Finanzausgleich
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Qualitätssicherung
- Pflegevergütung
- allgemeine Vorschriften
- Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
- Kostenerstattung
- Landespflegeausschüssen
- Pflegeheimvergleich
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Übermittlung von Leistungsdaten
- Datenlöschung
- Auskunftspflicht
- Statistik
- Private Pflegeversicherung
- Qualitätssicherung, sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- Bußgeldvorschriften
Wer einmal pflegebedürftig wird – und das kann mitunter schneller gehen, als man denkt – wird im Falle einer Nichtversicherung schnell merken, dass das richtig teuer ist.
Das kann sogar soweit gehen, dass die finanzielle Existenz des Einzelnen nicht mehr gewährleistet ist.
Um dieses Risiko zu umgehen, gibt es die soziale Pflegeversicherung.
Leistungen einer soziale Pflegeversicherung
Diese Versicherung übernimmt nur einen gewissen Anteil der notwendigen Leistungen. Einen Großteil muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche zahlen. So muss zum Beispiel der überwiegende Teil der Unterbringungskosten in einem Heim aus eigenen Mitteln bewerkstelligt werden. Die Rente oder die Ersparnisse des Einzelnen reichen dabei oft nicht aus.
Sollte der Pflegebedürftige keine eigenen Leistungen mehr erbringen können, werden die Kinder oder der Ehepartner zur Kasse gebeten.
Alle Pflegeversicherten haben Anspruch auf gleiche Leistungen. Um festlegen zu können, wie hoch die Unterstützung eines jeden Pflegebedürftigen ist, gibt es die verschiedenen Pflegestufen (I, II und III). In diese werden die Versicherten eingestuft.
Einstufung in Pflegestufen (I, II, III)
Pflegestufe I
In die Pflegestufe I werden folgende Personen eingestuft:
- Personen, die mindestens einmal am Tag auf Hilfe angewiesen sind, für zwei Verrichtungen aus den Bereichen Mobilität, Ernährung oder Körperpflege.
- Außerdem müssen die Personen mehrfach wöchentlich auf eine hauswirtschaftliche Versorgung angewiesen sein.
Pflegestufe II
In die Pflegestufe II werden folgende Personen eingestuft:
- Personen, die mindestens dreimal am Tag auf Hilfe aus den oben erwähnten Bereichen angewiesen sind.
- Außerdem müssen die Personen mehrfach wöchentlich auf eine hauswirtschaftliche Versorgung angewiesen sein.
Pflegestufe III
In die Pflegestufe III werden folgende Personen eingestuft:
- Personen, die rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen sind.
Um sich über die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherungen hinaus pflegen lassen zu können, gibt es ebenfalls eine private Pflegeversicherung.
