Pferdehalterhaftpflichtversicherung

Pferdehalterhaftpflichtversicherung

Jeder, der Pferde hält oder beaufsichtigt, sollte eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung besitzen, da auch Pferde einen beträchtlichen Schaden anrichten können. Grundsätzlich muss jeder Halter für durch Pferde entstandene Schäden aufkommen.

Bei diesen Schäden geht man hierbei allerdings nicht von einem Verschulden aus, der Pferdehalter haftet auch ohne eigenen Einfluss für das Verhalten seines Pferdes.

Warum braucht man die Pferdehalterhaftpflichtversicherung ?

Der §833 Satz 1 des BGB regelt die wichtigsten Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht eines Tierhalters. Hier heißt es: „Wer durch ein Tier einen Menschen tötet oder der Körper und die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen“. Die Höhe der Haftung ist hierbei nicht begrenzt.

Leistungen der Pferdehalterhaftpflichtversicherung

  • Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung leistet bei Personenschäden oder bei Tod oder Verletzung anderer Tiere. Handelt es sich um einen Sachschaden, tritt ebenfalls die Pferdehalterhaftpflichtversicherung ein, ebenso bei Vermögensschäden, die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.

  • Hierzu übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Prüfung der Haftungsfrage, d.h. ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig ist. Bei berechtigen Ansprüchen begleicht die Versicherung den Schaden und wehrt im Gegenzug unberechtigte Ansprüche ab, wobei die Versicherungsgesellschaft hierbei auch die Prozesskosten übernimmt.

  • Der Haftpflichtschutz besteht in der Regel weltweit, jedoch meistens nur bis zu einem Jahr bei Auslandsaufenthalten.

  • Die Versicherungsgesellschaft leistet im Schadensfall bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und das höchstens zweimal im Kalenderjahr. Daher gibt es auch bei dieser Haftpflichtversicherung einige Ausschlüsse. Nicht versichert sind somit Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden oder Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet.

Wann tritt der Versicherungsschutz in Kraft?

Ist der sogenannte Erst-Beitrag an die Versicherungsgesellschaft bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Der Versicherungsvertrag endet mit Ablauf der festgelegten Vertragsdauer. Versicherungsverträge, die über ein Jahr laufen, verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.

Außerordentliches Kündigungsrecht der Pferdehalterhaftpflichtversicherung

Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer besteht, wenn die Versicherungsgesellschaft aufgrund einer Prämienangleichung die Beiträge erhöht. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Ebenso besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall. Hat die Versicherung den Schaden beglichen, hat der Versicherungsnehmer einen Monat Zeit, um die Versicherung zu kündigen.

Im Versicherungsfall sofortige Meldung

Ist der Versicherungsfall eingetreten, muss dies der Versicherungsgesellschaft unverzüglich gemeldet werden, am Besten schriftlich. Hierbei sollten die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, möglichst detailliert und vor allem wahrheitsgemäß wiedergegeben werden. Außerdem ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zur Abwehr und Minderung des Schadens zu unternehmen.



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