Gesetzliche Pflegeversicherung
Gesetzliche Pflegeversicherung
Entstehung der Pflegeversicherung
Die Bereitschaft, Familienangehörige selbst zu pflegen, ist in den letzen Jahren immer mehr zurück gegangen. Somit waren Menschen im Fall der Pflegebedürftigkeit mehr und mehr auf die Hilfe von außen angewiesen, da die eigenen Mittel nicht ausreichten.
Bevor es die Pflegeversicherung gab, sprang in diesem Fall die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) ein. Mit der Einführung der Pflegeversicherung konnten so die Kommunen von den steigenden Ausgaben für Sozialhilfe entlastet werden.
Außerdem bewahrt die Pflegeversicherung alte und kranke Menschen davor, von der Sozialhilfe abhängig zu sein und somit als mittellos zu wirken.
Beitragspflicht bei der Pflegeversicherung
Die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung begann am 1. Januar 1995. Die ersten Leistungen aus der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege konnten ab dem 1. April 1995 und ab dem 1. Juli 1996 konnten Leistungen für die stationäre Pflege in Anspruch genommen werden.
Um die Arbeitgeber finanziell für diese Mehraufwendungen zu entschädigen, wurde 1995 deutschlandweit auf den Buß- und Bettag als Feiertag verzichtet. Eine Ausnahme bildet hierbei das Land Sachsen. Hier wurde der Feiertag beibehalten, jedoch zahlen die Arbeitnehmer einen höhern Eigenanteil, der hier 1,35 Prozent beträgt.
Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Einführung der Pflegeversicherung ist maßgeblich auf Norbert Blüm als verantwortlichen Bundesminister und Karl Jung als Staatsekretär zurückzuführen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist seit dem 1. Januar 1995 mit dem Sozialgesetzbuch XI die fünfte Säule der Sozialversicherung und ist eine umlagenfinanzierte Pflichtversicherung.
Sie trägt einen Kostenanteil von häuslicher oder stationärer Pflege bei einem nachgewiesenen erhöhten Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung, also im Pflegefall. Getragen wird die Pflegeversicherung von den Pflegekassen, deren Aufgaben von der Krankenkasse mit wahrgenommen werden.
Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, wurde mit Inkrafttreten des XI. Sozialgesetzbuches in die private Pflegeversicherung aufgenommen.
Tritt der Pflegefall einer versicherten Person ein, muss sie zur Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung einen Antrag bei ihrer Krankenkasse beziehungsweise ihrer der Krankenkasse angeschlossenen Pflegekasse stellen. Gleiches gilt für die Einstufung in eine andere Pflegestufe.
Erstmalige Leistungen werden frühestens ab Beginn des Antragsmonats ausbezahlt. Handelt es sich um eine Höherstufung der Pflegestufe, wird die höhere Leistung ab dem Vorliegen der höheren Pflegestufe gewährt.
Einordnungsverfahren in die Pflegestufe
Um die jeweilige Pflegestufe festzustellen, wird ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit erstellt, um den Pflegeaufwand berechnen zu können.
Dieses Gutachten erstellt der medizinische Dienst der Krankenkassen bzw. der sozialmedizinische Dienst, wenn es sich um Versicherte der Knappschaft handelt. Das Gutachten wird während eines Hausbesuches des Gutachters erstellt.
Für den Versicherungsnehmer ist es sinnvoll, vorher ein sog. Pflegetagebuch zu führen, um die Beurteilung zu erleichtern. Ein solches Tagebuch ist in jeder Krankenkassenfiliale erhältlich.
Anhand des Besuches und gegebenenfalls des Pflegetagebuches erfasst der Gutachter den Zeitbedarf für die persönliche Pflege, die sogenannten Grundpflege (Körperpflege, Mobilität, Ernährung) und die Zeit für die hauswirtschaftliche Versorgung.
Seit dem 1. Juli 1997 gibt es für jede einzelne Tätigkeit Vorgaben in Form von Zeitkorridoren. Durch diese Zeitkorridore können individuelle Besonderheiten der zu pflegenden Person berücksichtigt werden.
Früher wurden oftmals die tatsächlichen Zeiten, die eine bedürftige Person benötigte, angesetzt, die stark von Alter und Fähigkeit der Person abhängig waren. Mit der Zeitkorridor-Variante ist es unwichtig, ob die Pflegeperson schon älter ist oder sich aus anderen Gründen nicht selbst versorgen kann.
Der Gutachter kann von diesen Zeitkorridoren abweichen, wenn besondere Umstände, wie z.B. starkes Übergewicht oder besonders geringes Körpergewicht dies erfordern. Bei jeder Abweichung muss detailliert festgehalten werden, welche Umstände diese Ausnahme rechtfertigen.
Die Begutachtungsrichtlinien vom 1. September 2006 der Spitzenverbände der Pflegekassen regeln detailliert das Verfahren der Begutachtung und definieren die Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung.
Um dann die Pflegestufe fest zu stellen, ist „allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen...“ maßgebend.
Definierte Verrichtungen sind hierbei zum Beispiel das Treppensteigen - gibt es keine Notwendigkeit, weil kein Treppenhaus vorhanden ist, kann natürlich auch kein Minutenwert aufgenommen werden.
Pflegeaufwand bei der gesetzlichen Pflegeversicherung
Auf diese Art und Weise stellt der Gutachter den Pflegeaufwand fest und empfiehlt der Pflegekasse eine der Pflegestufen und die Art der Pflege, ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oder ob stationäre Pflege in Frage kommt.
Ist die Entscheidung für eine ehrenamtliche häusliche Pflege gefallen, teilt der Gutachter der Pflegekasse mit, durch welche Pflegeperson die Pflege gesichert erscheint.
Befindet sich die pflegebedürftige Person im Krankenhaus und ist im Anschluss an diesen Aufenthalt eine vollstationäre Pflege notwendig, erfolgt die Begutachtung im Krankenhaus.
Pflegestufen
Je nach Pflegestufe hat der Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche.
Die einzelnen Stufen sind:
Stufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit
D.h. der tägliche Hilfebedarf beträgt mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mindestens 45 Minuten entfallen müssen.
Stufe II – schwere Pflegebedürftigkeit
Hierbei muss der tägliche Hilfebedarf mindestens 180 Minuten betragen, mit einer Grundpflegedauer von mindestens 120 Minuten.
Stufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit
Der Hilfebedarf pro Tag beläuft sich hierbei auf mindestens 300 Minuten. Die Grundpflege nimmt davon mindestens 240 Minuten in Anspruch.
Ein sogenannten Härtefall liegt vor, wenn der Pflegeaufwand die Pflegestufe III weit übersteigt. In diesem Fall kann die Pflegekasse im Rahmen der Pflegesachleistung und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren.
Es gibt auch noch eine Pflegestufe 0, die jedoch im Gesetz negativ geregelt ist „unter 90 Minuten gibt es keine Leistung“. Festzuhalten ist hierbei aber, dass bei einer Person zwar Betreuungsbedarf besteht, der zeitliche Aufwand aber unter der Zeitschwelle der Pflegestufe I liegt.
Der Begriff hat also nicht mit dem objektiven Pflegebedarf zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Grenzwerten. Wer also in Pflegestufe 0 fällt, sollte unbedingt prüfen, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege - besteht. Dieser ist allerdings dann vermögens- und einkommensabhängig.
Ist der Betroffene mit der Entscheidung der Pflegekasse bezüglich der Einstufung nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit innerhalb einer Frist von einem Monat gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch sollte immer begründet werden, hilfreich hierzu ist die Anforderung des Gutachtens.
Wird der Widerspruch abgewiesen, kann der Betroffene eine Klage beim Sozialgericht einreichen.
Ändert sich nach dem Einstufungsbescheid der Pflegeaufwand, kann jederzeit eine Höherstufung oder auch einen Rückstufung beantragt werden. Jegliche Änderungen in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit müssen der Pflegekasse mitgeteilt werden.
Leistungsumfang der gesetzlichen Pflegeversicherung
Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt, leistet die Pflegeversicherung eine Geldleistung für private oder privat organisierte häusliche Pflege, z.B. durch Angehörige. Für diese Variante der Pflege sprechen vor allen die erheblich geringen psychischen Belastungen für den Pflegebedürftigen.
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung sind Kurzzeitpflege (kurzfristige stationäre Aufenthalte), teilstationäre Pflege, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung.
Ist eine Unterbringung in einem Heim notwendig, sorgt die Pflegeversicherung für die vollstationäre Versorgung.
Bei der häuslichen Pflege steht die pflegende Person nicht in einem Arbeitsverhältnis. Die gezahlte Leistung gilt eher als Anerkennung der ehrenamtlichen privaten Hilfe.
Es spielt also keine Rolle, ob der Pflegende sich anderweitig in einem Arbeitsverhältnis befindet oder nicht. Es bedarf auch keiner Anmeldung, zum Beispiel als Minijob, oder einer Arbeitserlaubnis. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob es sich bei der pflegebedürftigen Person um einen Familiengehörigen handelt oder nicht.
Von der Pflegekasse wird hierbei eine Geldleistung erbracht. Diese Geldleistung beträgt in Pflegestufe I 205 Euro, in Pflegestufe II 410 Euro und in Pflegestufe III 665 Euro.
Pflege und Pflegegeld
Die Pflege und auch das Pflegegeld kann auch unter mehreren Personen aufgeteilt werden. Der Pflegebedürftige ist nicht verpflichtet, nachzuweisen, für was die Gelder im Einzelnen verwendet wurden.
Unterstützend kommen Maßnahmen hinzu wie zum Beispiel die soziale Absicherung der Pflegeperson. Hier zahlt die Pflegekasse über die eigentliche Pflegeleistung hinaus für die ehrenamtliche Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Renten- und zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies allerdings nur soweit die pflegende Person keine Altersrente oder Pension bezieht und neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche versicherungspflichtig erwerbstätig ist. Somit erhalten pflegende Angehörige einen gewissen Versicherungsschutz.
Beitragshöhe
Die Beitragshöhe richtet sich nach der wöchentlichen Stundenzahl, die mind. 14 Stunden betragen muss sowie nach der Pflegestufe. Sie wird jährlich neu festgelegt.
Pflegestufe wöchentlich € mtl. € mtl. - mind. Std. West Ost I 14 127,40 107,38 II 14 169,87 143,17 II 21 254,80 214,76 III 14 191,10 161,07 III 21 286,85 241,61 III 28 382,20 322,14
Die Pflegezeiten werden dem Rentenversicherungsträger wie die Zeiten einer versicherten Beschäftigung gemeldet und auf die Rente angerechnet. Somit wirken sie sich wesentlich günstiger aus als eine Berechnung auf Grundlage des tatsächlich erhaltenen Pflegegeldes.
Qualitätssicherungsbesuche
Die Pflegeversicherung führt regelmäßige „Qualitätssicherungsbesuche“ durch und übernimmt deren Kosten. Hierbei werden die pflegenden Personen beraten, um eine ausreichende pflegerische Versorgung sicherstellen zu können.
Diese Qualitätssicherungsbesuche führt ein ambulanter Pflegedienst durch, der frei gewählt werden kann. Die Häufigkeit richtet sich nach der Pflegestufe. In der Stufe I und II findet alle 6 Monate, für die Stufe III alle 3 Monate ein Pflichtbesuch statt.
Diese Besuche dürfen nicht als Kontrolle missverstanden werden, sondern sollen eher Aufschluss geben, was evtl. leichter gemacht werden kann, wo Hilfsmittel zu bekommen sind, wie Getränke verabreicht werden, etc.
Des weiteren gibt es bei der häuslichen Pflege Pflegesachleistungen.
Diese sind für Kosten gedacht, die durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst entstehen, der ins Haus der pflegebedürftigen Person kommt. Eine Auszahlung an die zu pflegende Person oder deren Angehörigen erfolgt nicht, da der ambulante Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Die Sachleistungen betragen in der ersten Pflegestufe 384 Euro, in der zweiten 921 Euro und in der dritten Pflegestufe 1.432 Euro und können bis zu diesem Maximalbetrag vom ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden.
Bei besonders schweren Fällen kann diese Sachleistung bis auf 1.918 Euro aufgestockt werden. Dies kann z.B. der Fall im Endstadium einer Krebserkrankung oder bei Patienten im Wachkoma sein.
Neueste Kriterien bei der gesetzlichen Pflegeversicherung
Nach den neuesten Kriterien muss die Grundpflege dabei mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens drei mal pro Nacht, erforderlich sein.
Zusätzliche Leistungen kann es geben, wenn die pflegebedürftige Person zum einen von Angehörigen und zum anderen durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wird. Hierbei werden die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes als „Sachkosten“ abgerechnet und die nicht verbrauchten Leistungen können bis zum Höchstbetrag als „Geldleistung“ in Anspruch genommen werden.
Durch eine solche Kombinationsleistung kann die pflegebedürftige Person zum einen durch einen ambulanten Pflegedienst betreut werden und zum anderen durch einen ehrenamtlichen Pfleger, der in den Genuss der sozialen Absicherung von Pflegepersonen kommt.
Des weiteren werden bei einer häuslichen Pflege, die länger als 12 Monate andauert, Kosten für eine sog. „Verhinderungspflege“ übernommen. Hier wird die Pflege der pflegebedürftigen Person durch eine Ersatzkraft übernommen, wenn die eigentliche Pflegeperson infolge von Krankheit oder Urlaub verhindert ist.
Die Kosten werden bis zu einem Betrag von 1432 Euro und längstens für die Zeit von 4 Wochen jährlich übernommen.
Die Ersatzpflegekraft muss ein professioneller Pflegedienst sein. Handelt es sich bei der Erstzapflegekraft um eine bis zum zweiten Grad mit der zu pflegenden Personen verwandten oder verschwägerten Person oder leben sie im gleichen Haushalt, werden die Leistungen auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt.
Entstehen hierbei höhere Aufwendungen, zum Beispiel für die Betreuung eines Kindes für die Zeit der Pflege, müssen diese nachgewiesen werden.
Dauer des Pflegegeldes
Das eigentliche Pflegegeld wird für die Dauer der Verhinderungspflege ausgesetzt, wobei es am ersten und am letzen Tag der Verhinderung noch gezahlt wird. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden täglich genutzt wird.
Unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe werden Pflegehilfsmittel und technische Hilfen leihweise zur Verfügung gestellt. Für Pflegehilfsmittel, die sich verbrauchen, z.B. Einmalhandschuhe, übernimmt die Pflegekasse bis zu 31 Euro monatlich.
Technische Hilfsmittel haben eine Zuzahlungspflicht von 10 Prozent höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Die Pflegehilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt. Bei einer stationären Pflege werden diese Pflegehilfsmittel von der Pflegeeinrichtung bereitgestellt.
Bis zu einer Obergrenze von 2.557 Euro können von der Pflegekasse Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes, zum Beispiel Einbau eines behindertengerechten Bades, bewilligt werden. Auch hier hat der Versicherungsnehmer einen Eigenanteil von 10 Prozent zu tragen.
Dabei darf dieser Eigenanteil allerdings 50 Prozent seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht übersteigen. Verfügt der Versicherungsnehmer über keine eigenen Einnahmen, entfällt diese Eigenleistung. Angehörige werden hierbei zur Zahlung nicht herangezogen.
Umbaumaßnahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Sind mehrere Umbauten notwendig, zum Beispiel:
- Verbreiterung einer Tür
- gleichzeitiger Anbau einer Rampe für Rollstuhlfahrer
gilt dies als eine Umbaumaßnahme und kann auch nur einmal bezuschusst werden.
Ein erneuter Zuschuss kann nur bei einer Veränderung der Pflegebedürftigkeit beantragt werden.
Sind notwendige Umbaumaßnahmen unmöglich, kann auch der Umzug in eine, den Anforderungen entsprechenden Wohnung, bezuschusst werden. Sind nach dem Umzug weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung notwendig, können diese ebenfalls bezuschusst werden.
Insgesamt dürfen hier die Umzugs- und Umbaukosten den Höchstzuschuss von 2.557 Euro nicht übersteigen.
Unter einer teilstationären Pflege ist eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung zu verstehen. Diese kann entweder zu Tages- oder zu Nachtzeiten sein.
Pflegekasse
Von der Pflegekasse werden die Kosten für die Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege, jeweils abhängig von der Pflegestufe, übernommen. Die Leistungen hierbei sind in der Pflegestufe I 384 Euro, in Stufe II 921 Euro und in Pflegestufe III 1.432 Euro.
Eine teilstationäre Pflege wird allerdings nur im Einzelfall gewährt, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die pflegebedürftige Person durch Berufstätigkeit der pflegenden Person, nicht acht Stunden täglich allein sein kann.
Wird die gewährte Leistung der Pflegekasse nicht voll ausgeschöpft, wird die Differenz zum Höchstbetrag als Pflegesachleistung ausgezahlt. Wird neben der teilstationären Pflege weiteres Pflegegeld beansprucht, kann dies unter Berücksichtigung der Regelungen für die Kombinationsleistung geltend gemacht werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, alle drei Leistungen miteinander zu kombinieren. Hierbei wird der verbrauchte Geldbetrag der teilstationären Pflege und der Pflegesachleistungen addiert. Der Restanspruch auf das Pflegegeld errechnet sich dann anteilmäßig als Kombinationsleistung.
Wird die Leistung völlig ausgeschöpft, ist der Anspruch auf Pflegegeld erloschen. Hierbei ergibt sich das Problem, dass für die häusliche Pflege keine Mittel mehr zur Verfügung stehen.
Pflegebedürftige Personen
Da die pflegebedürftige Person aber auf die häusliche Pflege angewiesen ist kann Sozialhilfe beantragt werden. Dies aber nur, wenn die notwendigen Gelder nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht werden können.
Die Sozialversicherung ist in diesem Fall verpflichtet, die fehlenden Leistungen zu übernehmen, sofern alle Voraussetzung für den Sozialhilfebezug erfüllt sind.
Im Bedarfsfall kommt die Pflegekasse für eine stationäre Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim auf. Hierbei wird ein Betrag von 1.432 Euro für bis zu höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr übernommen. Übernommen werden hierbei alle pflegebedingten Kosten. Das bedeutet, dass Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen selbst zu tragen sind.
Die kurzzeitige stationäre Unterbringung ist keine selbständige Leistung, sondern eine zusätzliche, die gewährt wird, wenn zum Beispiel kurzzeitig eine höhere Pflegebedürftigkeit besteht.
Kurzzeitpflege
Gegenüber der teilstationären Pflege ist die Kurzzeitpflege nachrangig, das heisst im Einzelfall kann die Pflegekasse vom medizinischen Dienst prüfen lassen, ob eine teilstationäre Pflege ausreichend wäre, um den Pflegebedarf zu decken. Für ehrenamtliche Pflegepersonen und auch für Angehörige gibt es sog. Pflegekurse, die von der Pflegeversicherung übernommen werden. Eine Pflegestufe muss für diese Kostenübernahme nicht vorliegen.
Einige Pflegebedürftige haben einen allgemeinen erheblichen Betreuungsbedarf. Dies ist zum Beispiel bei demenzkranken Versicherten ab Pflegestufe I der Fall. Die zusätzliche Förderung nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz beläuft sich hierbei auf max. 460 Euro pro Kalenderjahr.
Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung bei Sachleistungen, vorausgesetzt, es wurde ein gesonderter Antrag für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gestellt und der medizinische Dienst hat diesen befürwortet.
Zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen gehören zum Beispiel:
- Tagespflege
- Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- besondere Betreuungsangebote von speziellen Betreuungsgruppen
Ist die Unterbringung in einem Pflegeheim notwendig, zahlt die Pflegekasse eine Pauschale an das Heim.
Diese Pauschale beträgt in der Pflegestufe I 1.023 Euro, in der Pflegestufe II 1.279 Euro und in der 3. Pflegestufe 1.432 Euro. In Härtefällen beträgt die Pauschale 1.688 Euro.
Diese Geldleistungen sind ausschließlich für den Pflegeaufwand und der sozialen Betreuung im Heim bestimmt. Anfallende Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionen und eventuell besondere Komfortleistungen müssen aus eigenen Mitteln bestritten werden.
Anteil der Pflegekasse
Der Anteil der Pflegekasse darf im übrigen 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Das Heimentgelt besteht aus dem Pflegesatz, den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie den gesondert berechenbaren Investitionskosten.
Reichen die eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person nicht aus, werden unterhaltspflichtige Angehörige hinzugezogen. Können auch diese die verbleibenden Kosten der stationären Pflege nicht decken, kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden.
Bei der vollstationären Pflege ist die Abgrenzung der Zuständigkeit für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel oft problematisch. Daher haben die Spitzenverbände des Bundessozialgerichtes Richtlinien verabschiedet, die die Zuständigkeit für die verschiedenen Hilfsmittelgruppen festlegen.
Beitragsbemessung
Der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte beträgt derzeit 1,7 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt oder der Rente, dies jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 3.562,50 Euro. Besteht bei der Krankenkasse ein Anspruch auf Familienversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert.
Seit dem 1. April 2004 tragen Rentner den Beitrag zur Pflegeversicherung allein. Dieser beträgt 1,7 Prozent des Entgeltes. Bis zu diesem Datum erhielten sie 50 Prozent Zuschuss vom Träger der Rentenversicherung. Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils 0,85 Prozent des Bruttoentgeltes als Beitrag zur Pflegeversicherung.
Studenten zahlen 1,7 Prozent, wenn der Krankenkassenbeitrag für einen Nebenverdienst 47,53 Euro monatlich überschreitet. Studenten sind jedoch bis zum Alter von 25 Jahren bei den Eltern mitversichert. Ab dann gilt ein eigener Beitrag von 7,92 Euro für Kinderlose.
Für Beihilfeberechtigte, zum Beispiel Beamte, gelten die halben Beitragssätze und auch die halben Leistungssätze, da die andere Hälfte der Leistungen der Träger der Beihilfe übernimmt.
Seit dem 1. Januar 2005 gibt es einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent für kinderlose Jahrgänge ab Vollendung des 23. Lebensjahres, aber nicht für vor dem 1. Januar 1950 Geborene. Der Anteil des Arbeitgebers bleibt hiervon aber unberührt.
Dieser Zuschlag für Kinderlose ist notwendig geworden, weil die Systematik der Pflegeversicherung dazu führt, dass die Gruppe der heutigen Kinder in Zukunft nicht nur die Pflege der eigenen Eltern übernehmen müssen, sondern auch die Kosten der immer größer werdenden Gruppe der Kinderlosen. Denn bei der Pflegeleistung im Pflegefall spielt es keine Rolle, ob Kinder vorhanden sind oder ob der Pflegebedürftige kinderlos ist.
