Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung
Zusatz Service: Gesetzliche-Krankenversicherung-FAQ
Die Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenkasse. Unterschieden wird hierbei zwischen den allgemeinen Ortskrankenkassen, die für abgegrenzte Regionen bestehen, den Betriebskrankenkassen, die von Arbeitgebern mit mind. 1.000 pflichtversicherten Mitarbeitern gegründet werden können, den Innungskassen, die von Handwerksinnungen mit mindestens 1.000 versicherungspflichtigen Mitgliedern gegründet werden können:
- AEV (Arbeiter-Ersatzkassen-Verband)
- See-Krankenkasse für Seeleute
- Bundesknappschaft für Arbeitnehmer im Bergbau
- den Ersatzkassen, die aus Selbsthilfevereinigungen mit den Dachverbänden VdAK (Verband der Angestelltenkrankenkassen)
entstanden sind.
Krankenkassen
Krankenkassen sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, verwalten sich selbst und müssen sich dabei an Leistungsvorgaben des Gesetzgebers orientieren. Die gesetzlichen Regelungen sind im Bundesgesetz über die Krankenversicherung verankert und werden durch das Bundesamt für Gesundheit beaufsichtigt.
Eine anerkannte Krankenkasse führt die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung der Versicherten.
Leistungen der Krankenkasse
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse werden unterteilt in:
- Leistungen zur Prävention von Krankheiten und deren Verschlimmerung
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
- Leistungen zur Behandlung von Krankheiten
- Leistungen zur Rehabilitation
Sozialabgaben
Die Sozialabgaben, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu leisten haben, zieht die Krankenkasse komplett ein und verteilt sie dann entsprechend an die anderen Versicherungen beziehungsweise Sozialversicherungszweige (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung).
Zu diesen Abgaben leistet der Versicherungsnehmer noch Eigenanteile und Zuzahlungen. Die Zuzahlungen betragen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, aber keinesfalls mehr als die Kosten des Mittels.
Ist ein stationärer Aufenthalt des Versicherungsnehmers notwendig, werden 10 Euro pro Kalendertag für maximal 28 Kalendertage pro Jahr fällig. Die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. 10 Euro Praxisgebühr sind auch bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung zu entrichten.
Die Zuzahlungen sind bis zur persönlichen Belastungsgrenze, die bei 2 Prozent des Bruttojahreseinkommens liegt, vom Versicherungsnehmer zu leisten. Auf Antrag erstatten die Krankenkasse darüber hinausgehende Beträge.
