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Kraftfahrzeugversicherung

Kraftfahrzeugversicherung

Unser Service für Sie: KFZ-Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung FAQ">FAQ

Die meisten Unfälle passieren heute im Straßenverkehr und so deckt eine Kfz-Versicherung jegliches Risiko ab.

In der Kfz-Versicherung werden folgende Versicherungen unterschieden:

  • KfZ-Haftpflichtversicherung
  • KfZ-Kaskoversicherung
  • Insassenversicherung
  • Komplettschutzbrief

Jeder Autobesitzer muss für sein Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen. Eine sinnvoll Ergänzung dazu ist eine Teil- oder Vollkaskoversicherung. Eine Insassenunfallversicherung sowie ein Komplettschutzbrief sind ebenfalls eine Überlegung wert.

Zur Beitragsberechnung für Kfz-Versicherungen gibt es sogenannte Schadensfreiheitsrabatte, die die Aufgabe haben, für eine Beitragsgerechtigkeit zu sorgen.

Besitzt der Versicherungsnehmer weniger als drei Jahre seinen Führerschein, wird er automatisch in die Schadensfreiheitsklasse 0 eingestuft (aktuell meist 230 Prozent). Hat er länger als drei Jahre seinen Führerschein, so erfolgt eine Einstufung in Schadensfreiheitsklasse 1 oder 2 (140 Prozent). Der Prozentsatz variiert je nach Versicherungsgesellschaft, die Schadensfreiheitsklasse ist jedoch immer gleich.

Berücksichtigt werden aber nur Führerscheine, die in einem EU-Mitgliedsstaat erworben wurden. Alle anderen Führerscheinbesitzer, die den Führerschein in einem Nicht-EU-Ländern erworben haben, werden automatisch in die Schadensfreiheitsklasse 0 eingestuft.

Einige Versicherungsgesellschaften bieten Fahranfängern ohne 3jährigen Führerscheinbesitz die Möglichkeit, in Schadensfreiheitsklasse 1 oder 2 einzusteigen. Bedingung hierfür ist, dass die Eltern bei genau dieser Gesellschaft bereits ein Auto in Schadensfreiheitsklasse 1 oder 2 versichert haben.

Verläuft ein Kalenderjahr ohne Schaden, erreicht der Versicherungsnehmer eine bessere Stufe, während er nach einem Unfall zurückgestuft wird.

Wechselt der Versicherungsnehmer die Versicherungsgesellschaft, wird die bisherige Schadensfreiheitsklasse angerechnet.

Einige Versicherungsgesellschaften bieten Deckungserweiterungen an, die beitragsfrei sind. Beispiel hierfür ist die sogenannte „Mallorca-Deckung“, das heisst es werden auch Schäden übernommen, die der Versicherungsnehmer beziehungsweise der Partner / die Partnerin als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Pkw´s, Kraftrads oder Wohnmobils bis 4t zulässiges Gesamtgewicht auf Auslandsreisen verursacht. Die Mallorca-Deckung greift allerdings nur, wenn keine Haftpflichtversicherung für das fremde Fahrzeug besteht.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber zwingend für jeden Halter eines Pkw´s vorgesehen. In den meisten Ländern ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung sogar Voraussetzung, um ein Auto überhaupt zulassen zu dürfen. Möchte man in Deutschland ein Auto beim Straßenverkehrsamt zulassen, muss man eine Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) vorlegen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt nicht den Schaden des Versicherungsnehmers, sondern den Schaden, der einem anderen durch einen Verkehrsunfall entsteht, an dem der Versicherungsnehmer die Schuld trägt. Sie hat das Ziel, den Schädiger finanziell in die Lage zu versetzen, die oft hohen Schadenssummen zu begleichen. Schäden können sein:

  • Heilungskosten bei Personenschäden
  • Renten bei Invalidität
  • Reparaturen an andern Fahrzeugen
  • Reparaturen an Objekten
  • Kostenersatz, wenn das Fahrzeug oder Objekt irreparabel ist

Der Geltungsbereich erstreckt sich generell über Europa, jedoch ist eine geografische Erweiterung gegen einen Prämienaufschlag möglich.

Als Nachweis für eine bestehende Haftpflichtversicherung im Ausland ist die internationale Versicherungskarte (IVK), auch unter dem Namen „grüne Karte“ bekannt, notwendig. Hier sind die gesetzlichen Mindestversicherungssummen, die in den jeweiligen Ländern vorgeschrieben sind, aufgelistet.

In Deutschland betragen die gesetzlichen Mindestdeckungssummen 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall für Personenschäden, 500.000 Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden.

Da der Vertragsabschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung einem gesetzlichen Zwang unterstellt ist, hat die Versicherung nicht das Recht, einem potentiellen Kunden die Deckung zu verwehren. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, wenn der Antragsteller bereits ein Fahrzeug bei der Versicherungsgesellschaft versichert hatte, von der Gesellschaft allerdings wegen zum Beispiel arglistiger Täuschung gekündigt wurde.

Kommt der Versicherungsnehmer in die gesetzliche Schadensersatzpflicht, tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Der Versicherungsschutz dieser Versicherung beinhaltet neben der Prüfung der Haftungsfrage auch die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Übernahme zivilrechtlicher Ansprüche. Auf ihre Kosten führt die Versicherungsgesellschaft auch Rechtsstreitigkeiten im Namen des Versicherungsnehmers.

Tritt der Versicherungsfall ein, prüft die Versicherungsgesellschaft zuerst, ob der Versicherungsnehmer haftbar für das Schadensereignis gemacht werden kann und übernimmt dann die Regulierung.

Die jeweilige Entschädigungssumme richtet sich nach der vereinbarten Deckungssumme. Übersteigt die Schadenssumme die Deckungssumme, so muss der Schädiger diese Mehrkosten selbst tragen.

Ist die Regulierung abgeschlossen, teilt die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen für den Schadensfall mit. Daraufhin hat der Versicherungsnehmer ein halbes Jahr Zeit, die Regulierungskosten an die Versicherungsgesellschaft zurück zu zahlen. Somit kann der Versicherungsnehmer eine Belastung des Schadensfreiheitsrabattes im folgenden Kalenderjahr vermeiden.

Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient dem wirtschaftlichen Schutz eines Fahrzeuges, denn bei ihr sind Schäden am eigenen Fahrzeug versichert. Über Art und Umfang der Kaskoversicherung kann der Versicherungsnehmer selbst entscheiden. Unterschieden wird hier zwischen der:

  1. Vollkaskoversicherung
  2. (auch als Fahrzeugvollversicherung bekannt)
  3. Teilkaskoversicherung
  4. (auch Fahrzeugteilversicherung genannt)

Hierbei gibt es dann noch verschiedene Selbstbeteiligungsvarianten.

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden ab, die durch Beschädigung, Zerstörung sowie Verlust des Fahrzeuges entstehen. Ebenso sind Dinge im Fahrzeug versichert bzw. Dinge, die an dem Fahrzeug befestigt sind.

In den „Allgemeinen Bestimmungen für die Kraftfahrzeugversicherung“ kann man nachlesen, welche Fahrzeugteile prämienfrei mitversichert sind und die Teile, die durch einen Beitragszuschlag mitversichert werden können.

Um einen Schadensanspruch gegenüber seiner Versicherung geltend machen zu können, muss ein Schaden durch:

  • Brand
  • Hagel
  • Blitz
  • Diebstahl
  • Überschwemmung (Elementarschaden)
  • Wildschaden (hierbei muss das Fahrzeug in Bewegung gewesen sein)
  • Schäden an der Verkabelung,die durch einen Kurzschluss hervorgerufen wurden

verursacht worden sein.

Schadensfreiheitsrabatte finden bei der Kfz-Teilkaskoversicherung keine Anwendung. Teilkaskoversicherungen werden mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro, 300 Euro, 500 Euro und 0 Euro angeboten. Dementsprechend variieren dann die Deckungsvarianten.

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung deckt alle Schäden ab, die die Teilkaskoversicherung absichert. Zusätzlich werden Unfallschäden am eigenen Fahrzeug mitversichert und Schäden, die durch mut- oder böswillige Handlungen entstanden sind.

Bei der Prämienberechnung finden die Schadensfreiheitsrabatte Anwendung. Die Selbstbeteiligung liegt bei 150Euro, 300 Euro, 500 Euro, 1000 Euro oder 0 Euro.

Hierbei gilt: je höher die Selbstbeteiligung, desto geringer ist der Versicherungsbeitrag. Wichtig ist nur zu wissen, dass man im Schadensfall in Höhe der Selbstbeteiligung auch zur Kasse gebeten wird.

Insassenunfallversicherung

In der Regel ist eine Insassenunfallversicherung nicht unbedingt notwendig, da sie nur Schutz bietet, wenn das versicherte Fahrzeug mit einem Unfall direkt in Zusammenhang steht.

Liegt ein Verschulden vor, sind die Insassen auch durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Allerdings zahlt die Haftpflichtversicherung nicht, wenn es sich um einen Unfall ohne Verschulden handelt oder die schuldige Person nicht ermittelt werden kann. Außerdem kann der Fahrer selbst bei einem selbstverschuldeten Unfall keine Haftpflichtansprüche geltend machen. Eine Unfallversicherung ist daher für den Fahrer sehr wichtig.

Abschluss der Haftpflichtversicherung

Wird eine solche Versicherung abgeschlossen, bietet sie einen zusätzlichen Schutz für die Fahrzeuginsassen. Die Insassenunfallversicherung ist eine reine Summenversicherung, das heisst die Versicherungsgesellschaft erbringt unabhängig von der Verschuldensfrage eine vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, vorausgesetzt der Unfall steht in direktem Zusammenhand mit:

  • Benutzen
  • Lenken
  • Behandeln
  • Beladen
  • Entladen
  • Einsteigen
  • Aussteigen
  • Abstellen des Fahrzeuges

Alle berechtigten Insassen eines Fahrzeuges sind hierbei versichert. Ein unberechtigter Fahrer, beispielsweise ein Dieb, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versichert werden kann der Tod von Insassen, ein Tagegeld, Invalidität sowie ein Krankenhaustagegeld.

Die Versicherungsgesellschaft leistet auch dann die vereinbarte Summe, wenn der Tod oder eine nachträgliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eines Insassen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintritt.

Bleibt nach einem Unfall eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eines Insassen zurück, leistet die Insassenunfallversicherung ein sog. Tagegeld. Dieses wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr gezahlt.

Insassenhaftpflichtversicherung

Befindet sich ein verunfallter Insasse in medizinisch notwendiger vollstationärer Behandlung, zahlt die Versicherungsgesellschaft für jeden Kalendertag, längstens für zwei Jahre, ein sogenanntes Krankenhaustagegeld.

Bei der Insassenhaftpflichtversicherung gibt es zwei Varianten:

  1. das Pauschalsystem
  2. das Platzsystem

Beim Pauschalsystem wird die Versicherungssumme für das Fahrzeug insgesamt festgelegt. Bei einem Schaden wird die festgelegte Versicherungssumme durch die Anzahl der berechtigten Insassen zum Zeitpunkt des Schadens geteilt. Befindet sich mehr als ein Insasse im Fahrzeug, erhöht sich die Versicherungssumme um jeweils 50 Prozent.

Das Platzsystem versichert jeden Platz des Fahrzeuges einzeln, wobei der Fahrersitz ausgeschlossen oder als einziger versichert werden kann. Eine Erhöhung der Versicherungssumme bei mehr als einem Insassen entfällt.

Komplettschutzbrief

Zum normalen Versicherungsumfang können zusätzliche Leistungen versichert werden, die sogenannte Schutzbriefe.
Hier eine Auswahl:

  • Unfallhilfe / Pannenhilfe
  • Kann ein Auto direkt an der Unfallstelle beziehungsweise Pannenstelle wieder fahrbereit gemacht werden, übernimmt die Versicherung die entstandenen Kosten bis zu 100 Euro.

  • Bergen
  • Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder einer Panne geborgen werden, werden die Kosten in voller Höhe von der Versicherung übernommen.

  • Abschleppen
  • 150 Euro der entstandenen Kosten übernimmt die Versicherung, wenn das Fahrzeug nach einem Unfall oder einer Panne abgeschleppt werden muss.

  • Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fällt das Fahrzeug aus, übernimmt die Versicherung die Kosten für eine Weiter- / Rückfahrt bis zur Höhe einer Bahnfahrt 2.Klasse, bei einer Entfernung über 1.200 Kilometer 1.Klasse. Können evtl. entstandene Taxikosten belegt werden, werden diese bis zu 25 Euro ebenfalls übernommen

  • Übernachtung
  • Kann das Fahrzeug nicht mehr am gleichen Tag repariert werden, übernimmt die Versicherung die Übernachtungskosten für drei Nächte bis 50 Euro je Nacht pro Person.

  • Mietfahrzeug
  • Ist bei einem Fahrzeugausfall ein Mietwagen notwendig, erfolgt die Kostenübernahme für bis zu sieben Tagen mit bis zu 25 Euro pro Tag. Diese Leistung wird nicht erbracht, wenn der Schaden im Radius von 50 Kilometern, von Wohnsitz ausgegangen, eintritt.

  • Ersatzteilversand
  • Versandkosten, die für Ersatzteile nach einem Unfall bzw. einer Panne im Ausland entstehen, werden voll erstattet.

  • Fahrzeugtransport
  • Ist eine Reparatur im Ausland innerhalb von drei Tagen nicht möglich, übernimmt die Versicherung die Kosten des Fahrzeugrücktransportes.

  • Zoll / Verschrottung
  • Bei einem Totalschaden im Ausland übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Verfahrensgebühren (ohne Zollbetrag und sonstige Steuern) beziehungsweise die Kosten der Verschrottung, wenn so die Kosten der Verzollung vermieden werden können.

  • Unterstellung
  • Muss ein Fahrzeug nach einem Unfall beziehugnsweise einer Panne untergestellt werden, werden für einen Zeitraum von 14 Tagen die anfallenden Kosten erstattet.

  • Ersatz von Zahlungsmitteln
  • Entsteht im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln eine Notsituation, stellt die Versicherung eine Verbindung zur Hausbank her. Gelingt dies nicht innerhalb von 24 Stunden, gewährt die Versicherungsgesellschaft in der Regel ein Darlehen bis zu 1.500 Euro.

  • Verlust von Reisedokumenten
  • Hier organisiert die Versicherungsgesellschaft die Beschaffung von Ersatzdokumenten bei Verlust von Reisedokumenten im Ausland

  • Ärztliche Betreuung
  • Bei einer Erkrankung im Ausland vermittelt die Versicherungsgesellschaft eine ärztliche Betreuung sowie eine Verbindung zum Hausarzt.

  • Arzneimittelversand
  • Hier werden alle Kosten übernommen, die beim Versand von Arzneimitteln ins Ausland entstehen.

  • Krankenrücktransport
  • Ein medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Rücktransport wird von der Versicherungsgesellschaft übernommen. Hierbei werden auch Übernachtungskosten bis zu 50 Euro pro Nacht und Person bis zum Rücktransport ersetzt.

  • Krankenbesuch
  • Erkrankt der Versicherungsnehmer auf einer Reise und hält sich mehr als zwei Wochen im Krankenhaus auf, werden die Kosten für Krankenbesuche bis zu 500 Euro übernommen.

  • Rückholung von Kindern
  • Kann weder der Versicherungsnehmer noch ein Angehöriger die mitreisenden Kinder unter 16 Jahren betreuen, übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Kosten für die Abholung und Rückfahrt der Kinder mit einer Begleitperson. Hierbei werden Bahnkosten der 2.Klasse sowie Taxifahrten bis 25 Euro erstattet.

  • Fahrzeugabholung
  • Fällt ein Fahrer auf einer Reise aus, wird die Fahrzeugabholung organisiert und die dabei anfallenden Kosten erstattet.

  • Reiserückrufservice
  • Wird in Notfällen über den Hörfunk organisiert.

  • Hilfeleistung in besonderen Fällen
  • Gerät der Versicherungsnehmer in eine besondere Notlage, werden anfallende Kosten bis zur 250 Euro übernommen.

Zum Geltungsbereich für Schutzbriefe gehört Europa sowie außereuropäische Gebiete, die der EU angehören. Die meisten Leistungen wie zum Beispiel bergen, abschleppen und Unfallhilfe gelten erst ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom Wohnsitz.



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