Private Haftpflichtversicherung
Private Haftpflichtversicherung
Als Service bieten wir: Private Haftplichtversicherung-FAQ
Laut Gesetz ist jeder Mensch zum unbegrenzten Ersatz aller Sach- und Personenschäden, die er anderen zufügt, verpflichtet. Es spielt dabei keine Rolle ob man als Fußgänger, Radfahrer, beim Sport oder als Tierhalter einen Schaden verursacht. Verankert ist dies im § 823 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hier heißt es „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.
Man haftet also unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen. Um dieses Risiko abzusichern gibt es die private Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckt die Kosten der Entschädigung, zum Beispiel für Reparaturen, Neuanschaffungen, Schmerzensgeld oder eine Rente bei schwerwiegenden Personenschäden ab.
Der Begriff „Haftpflichtversicherung“ ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Versicherungen, wobei die allgemeine private Haftpflichtversicherung die Wichtigste ist. Hierbei werden Schadensfälle des alltäglichen Lebens abgedeckt. Spezielle Haftungsrisiken müssen zusätzlich durch Versicherungsverträge abgesichert werden.
Dazu gibt es folgende spezielle Haftpflichtversicherungen:
- Bauherrenhaftpflichtversicherung
- Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung
- Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung (Tierhaftpflichtversicherung)
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Haushaftpflichtversicherung
- Öltankhaftpflichtversicherung
- Pkw-Haftpflichtversicherung
- Wassersporthaftpflichtversicherung
- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
- Lehrerhaftpflichtversicherung
- Erzieherhaftpflichtversicherung
Versicherungsarten der privaten Haftpflichtversicherung
Im Folgenden werden die verschiedenen Versicherungsarten dargestellt:
Private Haftpflichtversicherung
Der §823 des BGB verpflichtet zum unbegrenzten Ersatz aller Schäden, die andere zugefügt werden. Die private Haftpflichtversicherung sichert hier jegliches Risiko ab.
Bauherren-Haftpflichtversicherung
Diese Haftpflichtversicherung sichert den Bauherren während der gesamten Bauzeit vor Schadensersatzansprüchen ab. Typischer Fall für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bauherren ist ein Kind, dass sich unbefugten Zugang zur Baustelle verschafft hat und verunglückt. Jeder Bauherr sollte eine solche Bauherrenhaftpflichtversicherung haben, denn auch in oben genanntem Beispiel haftet der Bauherr unbegrenzt. Außerdem ist er dafür verantwortlich, das die Baustelle keine Gefahr für Sachen und Personen darstellt. Ein weit verbreiteter Irrtum ist nämlich die Annahme, dass die beauftragten und ausführenden Firmen für Schäden haften. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung leistet jedoch nicht, wenn Schäden vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Im Grunde ist diese Versicherung ein Muss für jeden, der ein Haus vermietet oder ein unbebautes Grundstück besitzt. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sichert den Versicherungsnehmer für den Fall, dass z.B. ein Fußgänger vor der Haustür stürzt, weil der Versicherungsnehmer vergessen hat, im Winter zu streuen. Außerdem deckt sie Schadensersatzansprüche im Rahmen der Verletzung der Instandhaltungspflicht, zum Beispiel herunter fallende Dachziegel, ab.
Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung
Nach dem BGB unterliegen Halter von Tieren der sog. Gefährdungshaftung. Das bedeutet, wenn das Tier einer Person einen Schaden zufügt, wird der Besitzer haftbar gemacht, ganz gleich ob er schuldig ist oder nicht. Da der Tierbesitzer auch hier unbegrenzt mit seinem Privatvermögen haftet, sollte eine Versicherung mit einer möglichst hohen Deckungssumme abgeschlossen werden. Bei der Haltung von mehreren Tieren einer Art (zum Beispiel Hunden) bieten einige Versicherungsgesellschaften Prämiennachlässe an. In der Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung sind selbst erlittene Schäden sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht versichert. Ebenso ist die Versicherung von gewerblich und betrieblich verwendeten Hunden ausgeschlossen.
Haushaftpflichtversicherung
Heutzutage ist dies eine der wichtigsten Versicherungen, denn sie kommt für Schäden auf, die aufgrund von Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Haushaftpflichtversicherung überprüft, in wie weit die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gerechtfertigt sind. Anschließend leistet sie den festgelegen Schadensersatz. Besonders für Vermieter bzw. Besitzer von Ein- bzw. Mehrfamilienhäusern oder unbebauten Grundstücken ist die Haushaftpflichtversicherung sehr wichtig.
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für Selbständige und Unternehmen eine sehr wichtige Versicherung. Durch sie sind Personen- und Sachschänden abgedeckt und sie wehrt auch unberechtigte Forderungen ab. Es gibt Betriebshaftpflichtversicherungen für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, für das Handwerk, für den Handel und für das produzierende Gewerbe.
Öltankhaftpflichtversicherung
Da durch Schäden an einem Öltank sehr weitreichende Umweltschäden die Folge sind, haftet der Besitzer eines Öltanks auch ohne eigenes Verschulden unbegrenzt. Jeder Besitzer einer Ölheizung sollte eine solche Versicherung abschließen. Sie leistet Schadensersatz bei Schäden, die entstehen, wenn Heizöl oder andere gewässerschädliche Stoffe ins Grundwasser eindringen.
Leistungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherer hat grundsätzlich drei Pflichten:
- Prüfung der Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers
- Leistung des Schadensersatzes bei berechtigen Ansprüchen
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
Sind die Forderungen unberechtigt oder überhöht, ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers einen Prozess auf eigene Kosten zur Klärung zu führen.
Die Haftpflichtversicherung schützt auch bei Aufenthalten im Ausland und das weltweit. Die Policen der einzelnen Versicherungsgesellschaften sind diesbezüglich jedoch sehr unterschiedlich. Die meisten Haftpflichtversicherer gewähren einen zeitlich unbegrenzten Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten innerhalb Europas, während außerhalb Europas der Versicherungsschutz auf ein Jahr begrenzt ist. Hält der Versicherungsnehmer sich für einen längeren Zeitraum in einem nicht EU-Land auf, kann er einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer stellen. Die Geltungsdauer bezieht sich immer auf einen Zeitraum an einem Stück. Gibt es eine Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes, beginnt die Geltungsdauer bei Rückkehr ins Ausland wieder von vorn.
Schutz durch die private Haftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf, die der Versicherungsnehmer anderen Personen zufügt:
Personenschäden:
Schäden, bei denen durch den Versicherungsnehmer Personen zum Beispiel im Straßenverkehr oder beim Sport verletzt werden. Jedoch fallen hierbei Schäden, die der Versicherungsnehmer als Autofahrer verursacht unter die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Sachschäden :
Unter Sachschäden versteht man das Beschädigen oder Zerstören von Gegenständen durch den Versicherungsnehmer, zum Beispiel mit einer Zigarette die Gardinen verbrennen.
Vermögensschäden:
Bei Vermögensschäden wird niemand verletzt und auch kein Gegenstand beschädigt. Ein typisches Beispiel für einen Vermögensschaden sind Kinder, die unbeaufsichtigt in der Wohnung einer Bekannten spielen, die der Versicherungsnehmer gerade besucht, und die Kinder eine Telefonnummer im Ausland anrufen wobei die Verbindung für mehrere Stunden bestehen bleibt.
Ausschlüsse der privaten Haftpflichtversicherung
Allerdings sind Vermögensschäden, die nicht aufgrund von Personen- oder Sachschäden entstanden sind, nur in Ausnahmen versichert. Gar nicht haftet die Versicherung für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurden oder in Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung stehen.
Ebenfalls vom Schutz ausgeschlossen sind gemietete oder geliehene Sachen. Eine Ausnahme bildet hier eine gemietete Wohnung. Auch werden Schäden, die ohne Verschulden entstanden sind, nicht beglichen. Wenn zum Beispiel ein Kind unter sieben Jahren einen Schaden anrichtet, der Versicherungsnehmer aber seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat, so muss der Versicherungsnehmer nicht für den Schaden aufkommen, da Kinder unter sieben Jahren nicht schuldfähig sind.
Soweit keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, gelten grundsätzlich folgende Ausschlüsse:
- Haftungsansprüche aus beruflicher Tätigkeit
- Haftungsansprüche aus dem Halten, Besitzen, Eigentum oder Führen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, an denen ein Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstanden ist
- Haftungsansprüche aus der Teilenahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen
- Haftungsansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen, Lebenspartnern oder Mitversicherten des Versicherungsnehmers
- Schäden an Wertsachen des Versicherungsnehmers (hier gilt die Hausratversicherung)
Zusätzliche Haftpflichtversicherungen
Allgemein ist zu sagen, dass eine Haftpflichtversicherung alltägliche Risiken abdeckt, denen eine Privatperson ausgesetzt ist. Für nicht alltägliche Risiken müssen zusätzliche Haftpflichtversicherungen abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich zum Beipiel um die
- Bauherrenhaftpflicht
- Tierhalterhaftpflicht
- Lehrerhaftpflicht
Teilweise können diese nicht alltäglichen Risiken durch eine Deckungserweiterung gegen einen Beitragszuschlag abgesichert werden. Dies ist von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft unterschiedlich. Zudem können auch Risiken wie das Abhandenkommen fremder privater Schlüssel, Schäden an geliehenen beweglichen Objekten oder Schäden von Kleinkindern unter sieben Jahren mit in den Versicherungsschutz aufgenommen werden.
Versicherung von Allmählichkeitsschäden
Sinnvoll ist die zusätzliche Versicherung von Allmählichkeitsschäden. Darunter fällt zum Beispiel die unwissentliche Beschädigung eines Zulaufrohrs bei der Anbringung eines neuen Wasserhahns bei einem Bekannten. Zunächst scheint alles in Ordnung, doch mit der Zeit bildet sich ein großer Wasserfleck.
Eine zusätzliche Schadenersatz-Ausfalldeckung sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft einen Schaden ersetzt bekommt, der von einem anderen dem Versicherungsnehmer zugefügt wurde, der Schädiger aber für den Schaden nicht aufkommen kann (zum Beispiel weil er selbst nicht versichert ist). Vergleichbar ist diese Versicherungsart mit der Kaskoversicherung.
Passt der Versicherungsnehmer auf einen fremden Hund auf, übernimmt er automatisch das Haftungsrisiko. Das heißt, wenn der Hund entwischt und eine Person angreift, muss der Versicherungsnehmer, also der „Aufpasser“ des Hundes, für
- Schmerzensgeld
- Behandlungskosten
- Arbeitsausfall
- Rentenzahlungen
aufkommen. Ein zusätzlicher Einschluss von „Hüten fremder Hunde“ beugt dem vor. Ebenso verhält es sich mit dem „Reiten fremder Pferde“.
Eine Tagesmutter, die eine Geldleistung für die Beaufsichtigung von Kindern erhält, muss eine gesonderte Haftpflichtversicherung abschließen. Passt der Versicherungsnehmer ab und zu ohne Bezahlung auf fremde Kinder auf, sollten die damit verbundenen Risiken in der eigenen Haftpflichtversicherung mit abgedeckt sein.
Beginn des Versicherungsschutzes durch die private Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der in der Police festgehalten ist, vorausgesetzt der Erst-Beitrag wurde bis dahin vom Versicherungsnehmer entrichtet. Ebenso ist in der Police der Zeitraum für den Versicherungsschutz festgelegt. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Nach jeder Zahlung einer Entschädigung besteht ein Sonderkündigungsrecht, das heißt, innerhalb eines Monats nach Zahlung der Entschädigung kann die Versicherung vom Versicherungsnehmer fristlos gekündigt werden.
Im Versicherungsfall sofortige Meldung
Liegt ein Schadensfall vor, sollten alle Umstände, die zum Schaden geführt haben, innerhalb einer Woche, möglichst detailliert und wahrheitsgetreu der Versicherungsgesellschaft geschildert werden. Zahlungen an den Geschädigten sollten unbedingt der Versicherung überlassen werden. Zudem sollten die beschädigten Sachen sichergestellt werden, bis der Schaden reguliert ist.
Versicherungssumme und Beitragsbemessung
Bei der Beantragung einer Haftpflichtversicherung sollte eine Police mit einer möglichst hohen Deckungssumme gewählt werden. Besonders ist jedoch darauf zu achten, welche Schäden wie hoch gedeckt sind, da hierbei viele Versicherungsgesellschaften Abstufungen in ihren Verträgen haben. Hat eine Police beispielsweise eine Deckungssumme von 2,5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden, heißt das nicht automatisch, dass auch Vermögensschäden oder Schäden an einer gemieteten Wohnung in gleicher Höhe mitversichert sind. So sind meist Vermögensschäden bis zu 25.000 Euro und Schäden an der gemieteten Wohnung bis zu 50.000 Euro versichert.
Da nach dem BGB jeder in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden kann, ist es sinnvoll, die Versicherungs- beziehungsweise die Deckungssumme möglichst hoch zu wählen. Teilweise begleichen ältere Versicherungspolicen Schäden nur bis zu 1 Million Euro. Reicht die Deckungssumme im Schadensfall nicht aus, muss der Schädiger für die Differenz selbst aufkommen.
Versicherter Personenkreis bei der privaten Haftpflichtversicherung
Bei der Frage , welche Personen überhaupt mitversichert sind, kommt es darauf an, welche Versicherungsform mit welchem Deckungskonzept gewählt wurde. Bei einer Familienhaftpflicht zum Beispiel ist die gesamte Familie, also auch der Ehepartner des Versicherungsnehmers sowie
- unverheiratete Kinder
- Stiefkinder
- Adoptivkinder
- Pflegekinder
mitversichert. Leben im Haushalt des Versicherungsnehmers volljährige Kinder, sind diese so lange familienhaftpflichtversichert wie sie sich in einer Schul- beziehungsweise Berufsausbildung befinden. Der Versicherungsschutz bleibt auch während des Grundwehr- beziehungsweise Zivildienstes bestehen.
Je nach gewähltem Deckungskonzept besteht auch die Möglichkeit, volljährige, unverheiratete Kinder auch nach der Schul- beziehungsweise Berufsausbildung mit zu versichern, wenn eine nachweisbare Arbeitslosigkeit unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung eintritt. Diese Variante ist allerdings höchstens für ein Jahr und bis zum 30. Lebensjahr des Kindes möglich.
Unverheiratete Partner sowie gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, können eine Partnerhaftpflichtversicherung beantragen. Diese Partnerversicherung ist einer Familienversicherung gleichgestellt.
Ziehen zwei Menschen in eine gemeinsame häusliche Lebensgemeinschaft und haben je eine Haftpflichtversicherung, besteht die Möglichkeit, die „jüngere“ Haftpflichtversicherung aufheben zu lassen. Da es sich bei Haftpflichtversicherungen für Einzelpersonen meist um Single-Haftpflichtversicherungen handelt, muss die Versicherungspolice, die bestehen bleibt, auf eine Familien- beziehungsweise Partnerhaftpflichtversicherung umgesellt werden.
