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Gebäudeversicherung

Gebäudeversicherung

Unser Service für Sie: Gebäudeversicherung-FAQ.

Leistungsumfang der Gebäudeversicherung

Eine Gebäudeversicherung sichert Hauseigentümer gegen die finanziellen Folgen von Folgendem ab:

  • Blitzschlag
  • Feuer
  • Sturmschäden
  • Hagelschäden
  • Leitungswasserschäden

Versichert ist hierbei nicht nur das eigentliche Haus sondern auch zahlreiche Einbauten wie fest verlegte

  • Fußböden
  • Zentralheizungsanlagen
  • Elektronische Anlagen

Nebengebäude wie zum Beispiel eine Garage sind ebenfalls Inhalt des Versicherungsumfangs. Hierbei ist zu beachten, dass diese Dinge auch in der Versicherungspolice festgehalten sind.
Auch Zubehöre zu Wohnzwecken beziehungsweise zur Instandhaltung des Gebäudes, das können Brennvorräte und Werkzeuge sein, sind Gegenstand der Gebäudeversicherung.

Ebenso beglichen werden entstehende Kosten für

  • Abbrucharbeiten
  • Aufräumarbeiten
  • Bewegungsarbeiten
  • Schutzarbeiten

Bewohnt der Versicherungsnehmer das versicherte Gebäude nicht selbst, sondern hat es vermietet und es tritt der Schadensfall ein, zahlt die Versicherungsgesellschaft bei Standardverträgen bis zu einem Jahr die entgangene Miete, vorausgesetzt das Gebäude ist nicht benutzbar.

Bei unbewohnbaren, selbst genutzten Gebäuden wird als Mietausfall der ortsübliche Mietwert zugrunde gelegt.

Ausnahmen im Leistungsumfang einer Gebäudeversicherung

Nicht versichert sind alle vorsätzlichen beziehungsweise grob fahrlässigen Schäden und Sachen, die ihrem Zweck nach bewusst Feuer beziehungsweise Wärme ausgesetzt sind (zum Beispiel Kaminbrand).

Die Gebäudeversicherung kommt ebenfalls nicht für Schäden auf, die durch Folgendes entstehen:

  • Überschwemmung
  • Grundwasser
  • Witterungsbedingtem Rückstau aus der Kanalisation
  • Schäden an außerhalb sowie unter dem Haus verlaufenden Rohren

Ebenfalls nicht im Versicherungsschutz einer Gebäudeversicherung inbegriffen sind Schäden durch die Natur, wie beispielsweise durch

  • Erdrutsche
  • Erdsenkungen
  • Lawinen
  • Sturmflut
  • Schnee
  • Hagel
  • Schmutz
  • Regen
  • Sturmschäden bei Windstärken unter 8

Auch Schäden, die an einem Gebäude entstehen, das noch nicht fertig gestellt ist, sowie Schäden, die während eines Umbaus entstehen, sind nicht inbegriffen.

Eine Gebäudeversicherung deckt auch keine Schäden ab, die an Einbauten beziehungsweise Umbauten, die ein Mieter auf eigenen Kosten übernommen hat, entstanden sind.

Gebäudeversicherung über die Hausverwaltung

Handelt es sich bei dem Versicherungsgegenstand um eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, besteht in der Regel eine Gebäudeversicherung über die Hausverwaltung.

Als Eigentümer der Wohnung sollte man sich die entsprechende Police unbedingt zeigen lassen. Natürlich wird der Eigentümer auch anteilig an den Kosten der Gebäudeversicherung beteiligt.

Mögliche Zusatzleistungen der Gebäudeversicherung

Die Basisleistungen einer Gebäudeversicherung können durch Deckungserweiterungen ausgedehnt werden. Hierbei gibt es die Möglichkeit, folgende Elementarrisiken einschließen zu lassen :

  • Lawine
  • Erdbeben
  • Erdsenkungen
  • Erdrutsche
  • Schneedruck
  • Überschwemmungen

Überspannungsschäden, die durch Blitzschlag verursacht werden, können ebenfalls zusätzlich abgesichert werden. Dies ist aber nur sinnvoll, wenn sich im Haus fest eingebaute, teure Elektronik befindet, da normale Elektrogeräte eher über die Hausratversicherung versichert sind.

Police gegen Feuer in der Bauzeit

Normalerweise fallen nicht fertig gestellte Gebäude nicht in die Gebäudeversicherung.
Jedoch bieten Versicherungsgesellschaften für die Bauzeit Policen gegen Feuer an.

Feuerrohbauversicherung

Die sogenannnten Feuerrohbauversicherung kann für zwölf Monate beitragsfrei gewährt werden, wenn der Versicherungsnehmer eine Gebäudeversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren abschließt.

Ist das Haus fertig gestellt, und der Versicherungsnehmer zieht ein, wird automatisch aus der Feuerrohbauversicherung eine Gebäudeversicherung.

Übernahme weiterer Kosten

Müssen Gegenstände beiseite geräumt werden, um bei Löscharbeiten an den Brandherd zu gelangen, übernimmt die Kosten dieser Bewegungsarbeiten und Schutzarbeiten ebenfalls die Gebäudeversicherung, sofern dies zusätzlich eingeschlossen ist. Auch Aufräumkosten und Abbruchkosten können über eine Deckungserweiterung versichert werden.

Hauptrisiken

Jeder Versicherungsnehmer ist in seiner Entscheidung frei, welche Risiken er absichern möchte.

Folgende Hauptrisiken sollten auf jeden Fall abgedeckt sein:

  • Feuer

  • Hier ist das Risiko eines Totalschadens sehr hoch, daher ist die Absicherung gegen dieses Risiko ein absolutes Muss. Feuerschäden werden verursacht durch Brand, Blitzschlag oder Explosion.

  • Leitungswasser

  • In Gegenden, in denen Frost oder sehr kalkhaltiges Wasser die Versorgungsleitungen, sanitäre Anlagen beziehungsweise die Heizung angreifen, ist dieser Versicherungsschutz sehr zu empfehlen.
    Insbesondere sollten Schäden abgesichert werden, die durch Folgendes verursacht werden können:

    • Undichte Rohre
    • Schläuche
    • Sanitäre Anlagen
  • Sturm und Hagel

  • Bei Stürmen ab Windstärke 8 oder Unwettern mit Hagel werden direkte Sturmschäden am Gebäude und Hagelschäden abgedeckt. Fällt bei einem Sturm ein Baum auf das Dach und es regnet ins Haus, ist dieser Schaden ebenfalls versichert.

In allen drei Bereichen sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, nicht versichert. Ebenso sind Schäden aus Kriegsereignissen oder inneren Unruhen, Schäden durch Kernenergie und Erdbeben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Beitragsbemessung der Gebäudeversicherung

Im Idealfall richtet sich die Höhe der Versicherungssumme nach dem aktuellen Wert des Hauses.
Somit ist gewährleistet, dass Reparaturen in voller Höhe ersetzt werden und das Haus bei einem Totalschaden wieder so aufgebaut werden kann wie vor dem Schaden, und das ohne Verluste.

Um die notwendige Versicherungssumme heraus zu bekommen, stellt man eine Berechnung nach der Wohnfläche beziehungsweise dem umbauten Raum an und addiert Ausstattungsmerkmale hinzu.

Ermittlung der Versicherungssumme

Zur Ermittlung der richtigen Versicherungssumme benötigt man:

  • Bauart des Hauses (Massivhaus, Fertighaus)
  • Größe des Hauses (Quadrat- oder Kubikmeter)
  • Ausstattung des Hauses (hochwertige sanitäre Einrichtung, Fußbodenheizung)
  • Versicherte Gefahren
  • Geografische Lage des Hauses

Es gibt jedoch noch eine andere Art der Ermittlung der Versicherungssumme und zwar mittels des sogenannten '1914er Versicherungswertes'. Hierbei wird rückblickend errechnet, welche Baukosten für das zu versichernde Haus 1914 angefallen wären und dann die Baupreisentwicklung bis heute verfolgt. Ein Großteil der Versicherungsgesellschaften bestimmt die Beiträge auf Grundlage der 1914er Wertermittlung.

Die Beitragsbemessung nach Wohnfläche, Bauart und Ausstattung ist eine neuere Methode. Auch hierbei steigen die jeweiligen Beiträge mit den Baupreisen an, die Grundlage bildet dabei das Jahr 2000.

Wohngebäudetypen

Bei der Frage nach der Bauweise wird zwischen folgenden Wohngebäudetypen unterschieden:

  • Einfamilienhaus

  • Das sind Gebäude mit nur einer Wohneinheit, die ausschließlich dem Wohnzweck dienen

  • Zweifamilienhaus

  • Darunter fallen Gebäude mit zwei privaten Wohneinheiten sowie Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung

  • Mehrfamilienhäuser

  • Hierzu gehören Gebäude mit mehr als zwei privaten Wohneinheiten

  • Wohn- und Geschäftsgebäude

  • Hierbei handelt es sich um ein Gebäude, das überwiegend privat genutzt wird und zusätzlich mindestens einen Gewerbebetrieb beherbergt

  • Wochenendhäuser beziehungsweise Ferienhäuser

  • Das sind Gebäude, die regelmäßig am Wochenende genutzt werden, ausschließlich Wohnzwecken dienen und in denen sich Hausrat befindet

Zusätzlich zu dieser Unterscheidung werden Gebäude in Bauartklassen eingeteilt. Diese Einteilung dient überwiegend der Risikobeurteilung eines Objektes. Es werden folgende Bauartklassen unterschieden:

Klasse

Außenwände

Dacheindeckung

I

Massiv

hart (Ziegel, Schiefer)

II

Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung oder Stahlbetonkonstruktionen mit einer Wandverkleidung aus einem nicht brennbaren Material

 

hart

III

Holz, bei Fachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktionen mit Verkleidungen jeglicher Art, Stahlkonstruktionen mit Wandverkleidungen aus Holz oder Kunststoff, Gebäude mit mindestens einer offenen Seite

hart

IV

wie I oder III

weich (stroh, Holz)

V

wie III

weich

 

Wurde ein Gebäude in einer gemischten Bauweise errichtet, bildet die Grundlage immer die ungünstigere Bauartenklasse. Gebäude der Klasse III werden nur zum Zeitwert versichert.
Ferienhäuser werden zusätzlich noch mal unterschieden:

Klasse

Außenwände

Dacheindeckung

I

massiv aus feuerbeständigem Material

hart

II

massives Fundament, eine tragende Konstruktion aus Stahl oder Holz, von außen mit feuerhemmenden Bauteilen verkleidet

hart

III

wie II, außen allerdings ohne feuerhemmende Verkleidung

hart

Nachberechnung der Versicherungssumme

Der Leistungsumfang ist bei beiden Tarifvarianten gleich und es handelt sich in beiden Fällen um gleitende Neuwertversicherungen.
Eine feste Leistungsobergrenze gibt es nicht, da die Summe, die der Versicherungsnehmer zu zahlen hat, ständig angepasst wird.

Wichtig ist die ständige Nachberechnung deshalb, weil man mit der Summe, mit der man vor 30 Jahren noch ein gutes Haus bauen konnte, heute keinen Neubau mehr finanzieren kann.

Der Versicherungsnehmer bekommt so bei einem Totalschaden ausreichend finanzielle Mittel, um sein Haus am gleichen Standort zu aktuellen Preisen wieder aufbauen zu können.

Ermittlung der Wohnfläche

Die Wohnfläche beziehungweise Gewerbefläche wird durch die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume einschließlich aller Anbauten ermittelt. Hierbei gilt das Innenmaß ohne Innenwände und für Dachschrägen gibt es keinen Abzug.

Ebenfalls mit zur Wohnfläche beziehungsweise Gewerbefläche gehören:

  • Dielen
  • Flure
  • Wintergärten

Sofern sie nicht zu Wohnzwecken umgebaut wurden, gehören folgende Flächen nicht mit zur Wohn- und Gewerbefläche:

  • Treppen
  • Terrassen
  • Ausgebaute Nutzflächen
  • Balkone
  • Kellerräume
  • Speicherräume
  • Bodenräume

Wichtig für die Beitragsberechnung ist auch die Angabe, ob das Gebäude unterkellert ist oder nicht. Zu beachten ist hierbei, dass Gebäudeteile, die nur teilweise unter der Erdoberfläche liegen (Souterrain) als unterkellert gelten.

Bei der Ermittlung des Versicherungswertes sollte man sich von der Versicherungsgesellschaft helfen lassen. So vermeidet man eine Unterversicherung.

Allgemeine Bedingungen der Gebäudeversicherung

Im Versicherungsfall sollte der Versicherungsnehmer versuchen, den Schaden so gering wie möglich zu halten und den Schadensort so gut wie möglich abzusichern, ohne seine Gesundheit dabei zu gefährden.

Sofortige Benachrichtigung der Versicherungsgesellschaft

Die Versicherungsgesellschaft muss umgehend informiert werden und die Schäden sollten fotografisch festgehalten werden. Nach der Meldung des Schadensfalles erhält der Versicherungsnehmer ein Schadensformular von der Versicherungsgesellschaft. Bei größeren Schäden werden diese von einem Sachverständigen aufgenommen.

Verhaltensregeln

Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, gibt es einige Verhaltensregeln, die eingehalten werden sollten.
Dazu gehört, dass die Immobilie in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und Anbauten oder Umbauten der Versicherungsgesellschaft umgehend mitgeteilt werden müssen.

Risikoerhöhungen

Ergeben sich Risikoerhöhungen durch zum Beispiel den Einzug eines Gewerbebetriebes, muss dies ebenfalls der Versicherungsgesellschaft umgehend mitgeteilt werden.
Daneben müssen alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden.

Stehen Gebäude leer oder werden vorübergehend nicht bewohnt, müssen alle wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert werden.

Kündigungsmodalitäten der Gebäudeversicherung

Bei jeder Kündigung muss der Versicherungsgesellschaft bis spätestens einem Monat vor Ablauf des Vertrages ein aktueller Auszug aus dem Grundbuch vorgelegt werden.

Alle Policen ab dem 25.06.1994, die für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres, danach zum Ende jedes weiteren Jahres.
Die jeweilige Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Nach Eintritt des Schadensfalles

Nach einem Schadensfall, ganz gleich, ob beglichen oder abgelehnt, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates die Gebäudeversicherung kündigen.

Die Versicherungsgesellschaft hat hierbei jedoch Anspruch auf die gesamte Jahresprämie. Bei einem Hauskauf geht die bisherige Versicherung automatisch auf den neuen Eigentümer über.
Gekündigt werden kann dann innerhalb eines Monats nach dem Grundbucheintrag, entwerder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres.

Im Erbfall

Auch im Erbfall hat man ab dem Grundbucheintrag ein einmonatiges außerordentliches Kündigungsrecht, so der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft.
Einige Versicherungsgesellschaften gewähren diese Frist allerdings nicht, da die rechtliche Situation nicht eindeutig ist.

Belastung durch eine Hypothek

Ist das Gebäude mit einer Hypothek belastet, kann eine Gebäudeversicherung erst gekündigt werden, wenn alle im Grundbuch eingetragenen Kreditgeber schriftlich zugestimmt haben.
Denn einen Kredit für ein Gebäude bekommt man in der Regel nur, wenn eine Gebäudeversicherung abgeschlossen wird.



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