D&O-Versicherung
D&O-Versicherung
Die Directors-and-Officers-Versicherung, kurz D&O-Versicherung, ist auch als Organhaftpflichtversicherung oder Managerhaftpflichtversicherung bekannt.
Es handelt sich hierbei um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Sie wird von einem Unternehmen für seine leitenden Angestellten abgeschlossen und leistet zugunsten Dritter.
Einführung der Haftpflichtversicherung für Manager
Bereits 1892 gab es die ersten Versuche, eine Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter einzuführen. Diese Einführung scheiterte jedoch an moralischen Bedenken.
Mitte der 1980er Jahre kam es in den USA zu vermehrten Ansprüchen gegen Manager, so dass dieser Versicherungszweig immer mehr Beachtung fand und sich auch international durchsetzte.
In Deutschland wurde die erste D&O-Versicherung 1986 von der Tochtergesellschaft der US-Versicherungsgesellschaft Cubbs angeboten.
Versicherungsumfang der D&O-Versicherung
Gedeckt sind hierbei die Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz beziehungsweise wissenschaftliche Pflichtverletzungen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber:
- Kunden
- Behörden
- Lieferanten
- Wettbewerbern
- Gesellschaftern
Ersetzt werden Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode entstanden sind und für die Ansprüche noch während der Versicherungsperiode geltend gemacht wurden.
Versicherungsschutz der D&O-Versicherung
In der Regel werden aber auch schon vorher verursachte Vermögensschäden in den Versicherungsschutz aufgenommen, wenn der Anspruch nach Vertragsbeginn erfolgt und die Pflichtverletzung dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Vertrages nicht bekannt war.
Dementsprechend enthalten viele D&O-Versicherungsverträge sogenannnte Nachmeldefristen, die in der Regel zwischen sechs Monaten und drei Jahren liegen.
Versicherte Personen in einer D&O-Versicherung
Der versicherte Personenkreis erstreckt sich auf alle führenden Organe, wie:
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Geschäftsführung
- leitende Angestellte (Prokuristen eines Unternehmens)
Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um eine typische Haftpflichtversicherung, sie kommt aber nicht einer Kaskoversicherung gleich.
Das heißt, bevor der Versicherungsfall eintritt, muss der versicherten Person ein schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworfen und nachgewiesen werden, welches zu einem Vermögensnachteil des Unternehmens oder eines Dritten geführt hat.
Nur die Behauptung, dass eine Fehlentscheidung vorliegt, reicht nicht aus, sondern es muss ein unanfechtbarer Beweis vorgelegt werden.
Schadensfall bei der D&O-Versicherung
Bei den Schadensfällen handelt es sich oft um sehr komplexe Interessenslagen der Beteiligten, so dass oft Kompromisse zwischen den Beteiligten ausgehandelt werden.
Bei Vorsatz tritt die Versicherungsgesellschaft nicht ein, und so sind die Risikoeinschätzungen und die Umstände, die zu Ausschlüssen vom Versicherungsschutz führen können, von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft sehr unterschiedlich.
