Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenz

Seit 1999 können auch natürliche Personen beziehungsweise Privatleute Konkurs anmelden. Früher war dieses Recht nur für Firmen bestimmt.

Gerichtskosten für eine Verbraucherinsolvenz

Am Anfang war das Interesse gering, da man für das Verfahren etwa 1.500 Euro an Gerichtskosten zahlen musste. Ist man bereits überschuldet, so kann man diese Kosten natürlich nicht aufbringen.

Gesetzesänderung

Seit Ende 2001 existiert eine Gesetzesänderung, die besagt, dass man diese Kosten stunden und dementsprechend nach dem Verfahren die Gerichtskosten abbezahlen kann. Folge dieser Gesetzesänderung ist, dass die Zahl der Verbraucherinsolvenzen stetig ansteigen.

Das Insolvenzrecht sieht bei Privatleuten zwei Verfahrensformen vor:

  1. Verbraucherinsolvenzverfahren
  2. Restschuldbefreiung

Diese beiden unterschiedlichen Verfahrensformen sind notwendig, da sich auch natürliche Personen von ihrer Verschuldung lösen können müssen.

Verfahren bei juristischen Personen

Bei juristischen Personen ist dieses wie folgt geregelt:
Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens erlöschen die juristischen Personen automatisch und folglich damit auch die Restforderungen.

Auf unserem Portal finden Sie die weiterführenden Informationen zu dem Verbraucherinsolvenz-Verfahren und der Restschuldbefreiung.



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