Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung

Sollten nach dem Insolvenzverfahren noch offene Forderungen gegen den Schuldner existieren, so kann sich dieser von den Forderungen durch die sogenannte Restschuldbefreiung lösen.

Bedingungen einer Restschuldbefreiung

Gewährt das Gericht die Restschuldbefreiung, so muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens über sechs Jahre an einen Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene Vermögen an die Gläubiger.
Weiterhin hat der Schuldner noch folgende Punkte zu beachten:

  • Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen

  • Erbt der Schuldner, so muss er 50 Prozent an den Treuhänder geben

  • Arbeitsplatz- oder Wohnortwechsel muss der Schuldner sofort Insolvenzgericht und dem Treuhänder melden

  • Der Schuldner darf nicht aus eigenem Ermessen an einzelne Gläubiger zahlen, sondern nur an den Treuhänder

  • Ist der Schuldner selbständig, so sind Zahlungen in Höhe eines angemessenen Arbeitsentgeltes an den Treuhänder zu tätigen.

Nach erfolgreicher Durchführung der Restschuldbefreiung, wandeln sich alle Forderungen gegen ihn in unvollkommene Verbindlichkeiten um. Das bedeutet, das der Schuldner sie zwar weiterhin erfüllen, die Gläubiger jedoch nicht ihre Erfüllung einklagen kann.

Ausgenommen sind davon drei Forderungen:

  1. Geldstrafen
  2. Forderungen aus einer mit Vorsatz getätigten, unerlaubten Handlung
  3. Forderungen aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner gewährt wurden, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen

Hat der Schuldner sich also über die sechs Jahre redlich verhalten, dann ist er anschließend schuldenfrei.



<< Verbraucherinsolvenzverfahren        Nachhaltigkeitsfaktor >>