Vorfälligkeitsentschädigung
Vorfälligkeitsentschädigung
Wird ein Kredit vor Beendigung der Mindestvertragslaufzeit ausgelöst oder gekündigt, kann das Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung durch den Kreditnehmer verlangen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt den Schaden dar, der einem Kreditinstitut zugefügt wird, in dem die Zinserträge, bedingt durch die vorzeitige Auflösung, entfallen.
Reglement der Vorfälligkeitsentschädigung
Die Vorfälligkeitsentschädigung tritt insbesondere bei den Kreditnehmer in Kraft, die eine feste Verzinsung mit ihrem Kreditinstitut vereinbart haben.
Wobei wichtig zu erwähnen ist, dass die Kreditinstitute jedoch einer frühzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zustimmen müssen.
Die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist im § 490 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es zwei Methoden:
- Aktiv-Aktiv-Methode
- Aktiv-Passiv-Methode
Bei der Aktiv-Aktiv-Methode werden die entstanden Schäden durch die bereits kalkulierten Zinserträge auf die Restlaufzeit berechnet.
Je höher die Restlaufzeit desto höher fällt die Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Bei der Aktiv-Passiv-Methode wird zunächst ermittelt wie hoch die Zinsaufwendungen bei ordnungsgemäßer Weiterführung des Kredites wären.
Der zurückbehaltende Kreditbetrag wird anderweitig angelegt. Die daraus resultierenden Zinsen werden mit den Zinsforderungen des gekündigten Kreditvertrages verrechnet.
Die Differenz dieser Werte stellt die Vorfälligkeitsentschädigung dar.
Vorfälligkeitsentschädigung bei variabler Verzinsung
Wurde bei Vertragsabschluss eine variable Verzinsung vereinbart, darf das Kreditinstitut keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern.
Dieses gilt auch, wenn die Zinsbindungsfrist von zehn Jahren abgelaufen ist. Auch dann darf der Kredit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, ohne dass der Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss.
