Sicherungsabtretung
Sicherungsabtretung
Bei der Sicherungsabtretung von Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen hat das Kreditinstitut die Möglichkeit, die angebotenen Forderungen abzulehnen.
Nämlich dann, wenn die Bonität des Drittschuldners (Endabnehmer) nicht einwandfrei gegeben ist und somit eine Begleichung der Forderung durch diesen nicht gewährleistet ist.
In dem Fall verlangt das Kreditinstitut nach einer angemessenen neuen Forderung.
Risiken für Banken bei Sicherheitsabtretungen
Durch Sicherungsabtretungen sind Banken immer mit einem Risiko behaftet, denn es besteht immer die Möglichkeit, dass der Drittschuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleicht.
Sei es wegen falscher Lieferung oder mangelnder Erbringung von Dienstleistungen.
Stille Forderungsabtretungen
Aus diesem Grund erwarten die Banken, dass die abgetretenen Forderungen höher sind als die Kreditsumme. Gerade stille Forderungsabtretungen bergen Risiken.
Zum einen kann der Kreditnehmer seine Forderungen erhalten, jedoch das Kreditinstitut über den Eingang dieser nicht informieren.
Zum anderen könnte der Kreditnehmer versehentlich Forderungen abtreten, die jedoch vertraglich gar nicht vereinbart waren.
Abtretungsverbot bei einer Sicherheitsabtretung
Forderungen, die durch den Sicherungsabtretungsvertrag ausgeschlossen wurden, dürfen durch das Abtretungsverbot, welches in § 399 BGB geregelt ist, nicht an das Kreditinstitut zur Kreditsicherung abgetreten werden.
§ 354 a des Handelsgesetzbuches (HGB) schränkt das Abtretungsverbot allerdings ein. Für die Kreditinstitute bedeutet dies, dass die Forderungsabtretung dennoch gültig ist.
