Kontokorrentkredite

Kontokorrentkredite

Zur Besicherung der Kredite können Bürgschaften dienen. Weiterhin können Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen an das Kreditinstitut abgetreten werden. Waren und Vorräte können ferner sicherungsübereignet werden. Zur Kreditsicherung werden durch die Kreditinstitute selbstschuldnerisch Bürgschaften angenommen. Das heißt, der Bürge kann umgehend zur Begleichung der Forderung herangezogen werden, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

In den meisten wird bei Geschäftskunden eine unbegrenzte Bürgschaft vereinbart. Denn in dem Fall muss der Bürge für alle Forderungen des Kreditinstitutes einstehen. Ist der Bürge mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden, kann eine Bürgschaft bis zu einer Höchstbetragsgrenze abgeschlossen werden. In dem Fall haftet der Bürge nur für den festgelegten Bürgschaftsbetrag.

Bei Kontokorrentkrediten erlischt die Bürgschaft nicht, wenn der Kredit zeitweise zurückgezahlt wurde und ist zeitlich unbefristet. Von einer Mitbürgschaft kann gesprochen werden, wenn mehrere Personen als Bürgen eingesetzt werden.

Die Bürgschaftserklärung des Bürgen an das Kreditinstitut muss schriftlich erfolgen.



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