Insolvenz
Insolvenz
Die Insolvenz kann entweder durch den Gläubiger oder durch den Kreditnehmer beantragt werden. Hierfür ist die Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes zuständig.
In folgenden Fällen kann eine Insolvenz beantragt werden:
- Überschuldung
- anstehende Zahlungsunfähigkeit
- bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn beispielsweise die Verbindlichkeiten aus einem Kreditgeschäft nicht mehr gezahlt werden kann.
Eine anstehende Zahlungsunfähigkeit zeichnet sich ab, wenn der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht pünktlich begleichen kann. Um eine anstehende Zahlungsunfähigkeit erkennbar zu machen, erstellt das Kreditinstitut gemeinsam mit dem Kreditnehmer einen Finanzplan, in dem alle bestehenden Verbindlichkeiten aufgeführt werden.
Hier werden jedoch nur die fälligen Verbindlichkeiten aufgezeigt. Alle Verbindlichkeiten, die noch nicht fällig gestellt wurden, werden hier nicht berücksichtigt.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn sämtliche Verbindlichkeiten mit dem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr gedeckt werden können.
Arten der Insolvenz
Insolvenzverfahren sind in drei Arten zu unterscheiden:
Regelinsolvenzverfahren
Insolvenzplanverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Bei einem Regelinsolvenzverfahren werden die Forderungen des Gläubigers immer befriedigt. Hier bei wird das Vermögen des Kreditnehmers verwertet und der Erlös wird dem Gläubiger zugeführt, beispielsweise wenn eine Unternehmen durch eine Insolvenz aufgelöst wird.
Im Gegensatz dazu soll ein Insolvenzplanverfahren ein betroffenes Unternehmen aufrechterhalten. Hier wird gemeinsam mit den Gläubigern ein Insolvenzplan erstellt, der Regelungen beinhaltet, wie das Unternehmen weitergeführt werden soll.
Unter anderem wird in dem Insolvenzplan festgelegt, wie die Bedürfnisse der Gläubiger erfüllt werden sollen bzw. wann das Unternehmen bei Scheitern liquidiert werden soll.
Die Verbraucherinsolvenz wird bei Privatpersonen eingesetzt und stellt eine Vereinfachung der Regelinsolvenz dar.
Eine Verbraucherinsolvenz ist von daher vereinfacht, da kein Unternehmen oder ähnlicher Geschäftsbetrieb besteht, der möglicherweise aufrechterhalten werden muss.
Bei einer Verbraucherinsolvenz muss der Schuldner auf jeden Fall versuchen, sich außergerichtlich mit seinem Gläubiger zu einigen. Erst wenn dies scheitert und innerhalb von sechs Monaten keine Einigung herbeigeführt werden kann, ist der Schuldner berechtigt ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
Bei Beantragung eine Verbraucherinsolvenz muss der Schuldner im Voraus erklären, ob er eine Restschuldbefreiung beantragen möchte. Ferner muss er eine Aufstellung aller seiner Vermögenswerte vorweisen und einen Schuldenbereinigungsplan erstellen.
Insolvenzverwalter
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, legt das Amtsgericht einen Insolvenzverwalter fest. Diese nimmt das Vermögen des Schuldners in seinen Besitz und bewertet dieses.
Ein eingesetzter Insolvenzverwalter besitzt ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners. Das heißt, der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen praktisch zunächst einmal fort.
Anschließend wird eine Gläubigerversammlung einberufen. Hier muss der Insolvenzverwalter Auskunft über das Vermögen des Schuldners geben. Ferner wird beschlossen, ob eine Fortführung des Unternehmens Sinn macht und wie die Bedürfnisse der Gläubiger am Besten befriedigt werden können.
Wird in der Gläubigerversammlung beschlossen, dass das Unternehmen nicht fortgeführt werden soll, muss umgehend die Verwertung der Vermögenswerte stattfinden.
Erlös aus der Verwertung
Der Erlös aus der Verwertung wird an die Gläubiger weitergegeben. Gegenstände die der Schuldner nur leihweise an sich genommen hat, dürfen nicht veräußert werden sonder müssen vielmehr and den Eigentümer zurückgegeben werden. Sachen und Vermögenswerte die an einen Gläubiger sicherungsübereignet wurden, sind zur Verwertung frei gegeben.
Wird ein Insolvenzverfahren durchgezogen, kann im Anschluss eine Restschuldbefreiung beantragt werden. Dies ist nur möglich, wenn das Insolvenzverfahren bis zum Ende durchgeführt und jeder Gläubiger einen Erlös aus der Verwertung erhalten hat.
Restschuldbefreiung bei der Insolvenz
Die Restschuldbefreiung kann nur durch den Schuldner beantragt werden. Wird der Restschuldbefreiung zugestimmt, müssen alle pfändbaren Vermögenswerte für einen Zeitraum von sechs Jahren an einen Treuhänder abgegeben werden. Mit dieser Verpfändung soll die Rückführung der aus der Insolvenz resultierenden Schulden gewährleistet werden.
Ferner wird vorausgesetzt, dass der Schuldner alles unternimmt um einer Tätigkeit nachzugehen. Dazu gehört die Ausübung jeglicher zumutbarer Arbeiten.
