Forderungsabtretung
Forderungsabtretung
Forderungsabtretungen können auf zwei Art und Weisen erfolgen:
- Stille Forderungsabtretung
- Offene Forderungsabtretung
Bei der stillen Forderungsabtretung erfährt der Drittschuldner nichts über die Abtretung an das Kreditinstitut.
Der Drittschuldner zahlt seine Forderung weiterhin an seinen Gläubiger, dem Kreditnehmer.
Dieser wiederum muss diese Zahlungen an das Kreditinstitut weiterleiten.
Bei der offenen Forderungsabtretung wird der Drittschuldner über die Sachlage informiert.
Dieser kann seine Forderungen dann nur an das Kreditinstitut zahlen.
Vereinbarungen der stillen Forderungsabtretung
Meist werden stille Forderungsabtretungen vereinbart. Für den Kreditnehmer ist dies vorteilhaft, denn seine Schuldner erfahren davon nichts.
Die Bank ist jedoch jederzeit berechtigt die Forderungsabtretung bekannt zu geben. Die Offenlegung kann auch vertraglich nicht verhindert werden.
Weiterhin können Forderungsabtretungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen abgetreten werden.
Hier unterscheidet man zwischen:
Einzelabtretungen
Rahmenabtretungen
Mantelabtretungen
Globalabtretungen
Bei Einzelabtretungen tritt der Kreditnehmer nur einzelne Forderungen ab.
Rahmenabtretungen sind zu unterscheiden in:
Bei einer Mantelabtretung werden aktuelle Forderungen mehrerer Drittschuldner abgetreten.
Weiterhin versichert der Kreditnehmer hier, dass er weitere Forderungen abtreten wird.
Der Kreditnehmer muss in dem Fall eine Auflistung mit den aktuellen Forderungen an den Kreditgeber weitergeben.
Hier müssen die Drittschuldner namentlich benannt und der Forderungsbetrag ersichtlich sein.
Die Mantelabtretung kann ferner still oder offen erfolgen.
Bei der Globalabtretung tritt der Kreditnehmer seine aktuellen und zukünftigen Forderungen an das Kreditinstitut ab.
Monatlich muss eine aktuelle Mitteilung über die Forderungen beim Kreditinstitut vorgelegt werden. Mit dieser kann eine hinreichende Sicherung des Kredites überprüft werden.
Auch bei den Globalabtretungen gibt es stille und offene Forderungsabtretungen.
Im Vergleich zur Mantelabtretung gehen die Forderungen hier gleich bei ihrer Entstehung an das Kreditinstitut über.
Das Pfandrecht gibt dem Gläubiger das Recht, eine verpfändete Sache oder verpfändete Rechte des Schuldners, also des Kreditnehmers, zu verwerten.
Die in Anspruchnahme des Pfandrechts ist immer abhängig von einer bereits bestehenden Forderung.
Der Bereich des Pfandrechts ist in gesetzliches und Pfändungspfandrecht zu unterscheiden.
Ein gesetzliches Pfandrecht steht beispielsweise einem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Forderungen nicht begleicht.
Pfändungspfandrecht wird durch eine Zwangsvollstreckung erworben.
Pfandrecht bei der Forderungsabtretung
Zu unterscheiden ist das Pfandrecht an einer Sache und das Pfandrecht an Rechten. Das Pfandrecht an Sachen unterscheidet sich in Pfandrecht an beweglichen Sachen, beispielsweise Schmuck, und dem Pfandrecht an Grundstücken in Form einer Hypothek.
Das Pfandrecht an Rechten beinhaltet das Pfandrecht an Forderungen, beispielsweise Lebensversicherungen oder Guthabenforderungen sowie das Pfandrecht an Wertpapieren.
Um ein Pfandrecht an beweglichen Sachen zu bestellen ist zunächst eine Einigung zwischen dem Eigentümer der Sache, dem Kreditnehmer, und dem Gläubiger, dem Kreditinstitut, nötig. Nach erfolgreicher Einigung erfolgt die Übergabe der Sache an den Gläubiger.
Für die Bestellung des Grundpfandrechts bedarf ebenfalls einer Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger. Anders als bei beweglichen Sachen, wird das Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen.
Sicherungsübereignung der Forderungsabtretung
Im Falle einer Sicherungsübereignung werden bewegliche Sachen zur Kreditsicherung an das Kreditinstitut übergeben. Gesetzliche Bestimmungen über die Sicherungsübereignung gibt es nicht.
Vielmehr ist die Sicherungsübereignung eine Abwandlung des Pfandrechts. Die Sicherungsübereignung wird gewählt, wenn der Kreditnehmer eine Sache als Sicherheit hinterlegt, jedoch auf diese nicht verzichten kann. Beispielsweise benötigt ein Kreditnehmer sein Kraftfahrzeug, um mit diesem seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen, sicherungsübereignet dies jedoch an das Kreditinstitut.
Dabei wird der Fahrzeugbrief an das Kreditinstitut übergeben. In diesem Fällen setzt die Bank zur Risikominimierung eine Vollkaskoversicherung des Kraftfahrzeuges voraus.
Entstehung der Sicherungsübereignung
Eine Sicherungsübereignung entsteht, wie auch die Bestellung des Pfandrechts, durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner.
Um weiterhin eine Nutzung der Sache zu gewährleisten, wird zwischen Gläubiger und Schuldner ein Besitzmittlungsverhältnis bestimmt.
Dies meist als Leih- oder Verwahrungsvertrag. Im Falle des Kraftfahrzeuges, lässt sich das Besitzmittlungsverhältnis wie folgt erklären. Der Kreditnehmer übereignet das Fahrzeug an das Kreditinstitut.
Mittels eines Leihvertrages leiht sich der Kreditnehmer Kraftfahrzeug von der Bank. Das Kreditinstitut wird somit Eigentümer und der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer.
Im Sicherungsübereignungsvertrag muss die übereignete Sache genauestens bestimmt sein.
Die sicherungsübereignete Sache kann durch das Kreditinstitut nur in dem Fall verwertet werden, wenn der Kreditnehmer seiner Verpflichtung der Rückzahlung nicht nachkommt.
Unterschiede bei der Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung ist in zwei Arten zu unterscheiden:
- Sicherungsübereignung an einer einzelnen Sache
- Sicherungsübereignung an mehreren Sachen.
Bei der Übereignung einzelner Sachen, müssen diese im Sicherungsübereignungsvertrag präzise beschrieben werden, beispielsweise bei Kraftfahrzeugen.
Bei Übereignung mehrerer Sachen kann ein Markierungsvertrag abgeschlossen werden. Hiermit können beispielsweise Maschinen und Fuhrpark in einer Halle sicherungsübereignet werden. Im Falle eines Raumsicherungsvertrages können beispielsweise Warenbestände in einem Lager übereignet werden.
Grundpfandrecht
Grundpfandrechte können unterschieden werden in:
- Hypothek
- Grundschuld
Grundsätzlich erfolgt durch ein Grundpfandrecht eine Belastung von Grundstücken.
Kommt ein Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach und zahlt seinen Kredit nicht ordnungsgemäß zurück, kann der Kreditgeber das Grundstück zwangsvollstrecken lassen.
