Finanzierungsmöglichkeiten

Finanzierungsmöglichkeiten

Wenn man sich einen Wunsch erfüllen möchte oder aus anderen Gründen einen größeren Geldbetrag benötigt, dann sollte man sich bezüglich der verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten informieren.

Die hier genannten Finanzierungsmöglichkeiten sind zweckgebunden beziehungsweise objektgebunden. Weiterhin kann der Kreditnehmer nicht zweckgebundene Kredite beantragen.
Auch diese werden mit einer Grundschuld belegt, gelten jedoch nicht für ein bestimmtes Vorhaben.

Darlehen als Finanzierungsmöglichkeit

Im Bankgeschäft wird diese Finanzierungsart auch als Allzweckhypothek bezeichnet. Hierbei handelt es sich um langfristige Darlehen. Bei verhältnismäßig niedrigen Kreditsummen verzichten die Kreditinstitute meist auf die Bestellung einer Grundschuld.

Ist abzusehen, dass eine ordnungsgemäße Rückzahlung der Kredite nicht mehr gewährleistet werden kann, werden diese auch als 'notleidende' Kredite bezeichnet.

Risiken bei den Finanzierungsmöglichkeiten

Grundsätzlich versuchen Banken die Risiken einzugrenzen durch Prüfung von:

  • Kreditwürdigkeit
  • Kreditlimitierung
  • Stellung von Sicherheiten
  • Kreditversicherungen

Die wirtschaftliche und persönliche Entwicklung eines Kreditnehmers lässt sich jedoch nicht zu 100 Prozent voraussagen.

Das Risiko von unvorhersehbaren Entwicklungen und Zwischenfällen muss das Kreditinstitut immer tragen.

Maßnahmen bei den Finanzierungsmöglichkeiten

Gerät ein Kreditnehmer in die Lage, seinen Kreditverbindlichkeiten nicht zahlen zu können, wird das Kreditinstitut in den meisten Fällen zunächst immer erst versuchen, den Schaden einzugrenzen.

Dem Kreditnehmer wird dann beispielsweise eine Stundung oder Umschuldung angeboten.
Eine weitere Möglichkeit ist die zeitweise Gewährung einer höheren Kreditlinie.

Ändert sich der wirtschaftliche Zustand des Kreditnehmers nicht, ist das Kreditinstitut berechtigt, weitere Maßnahmen zur Sicherung und Risikobegrenzung einzuleiten.
So kann das Kreditinstitut beispielsweise eine Erhöhung der hinterlegten Sicherheiten verlangen.

Weiterhin kann das Kreditinstitut von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und die Kreditsumme sofort fällig stellen.

Sicherheiten bei den Finanzierungsmöglichkeiten

Diese Maßnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts muss ergriffen werden, wenn abzusehen ist, dass sich die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers nicht verbessert beziehungsweise der Wert der hinterlegten Sicherheiten sinkt, so dass eine Veräußerung nicht zur Abdeckung der Forderungen ausreicht.

Führt eine Veräußerung der hinterlegten Sicherheiten nicht zu dem erwünschten Erfolg, kann das Kreditinstitut seine persönlichen Ansprüche geltend machen.

So kann die Bank versuchen, ihre Forderungen mit dem Vermögen des Kreditnehmers abzugelten.
Um jedoch auf das Vermögen des Kreditnehmers zugreifen zu können, ist ein vollstreckbarer Titel notwendig. Das heißt, dass das Gericht das Vollstrecken in das Vermögen des Kreditnehmers genehmigt.
Dies geschieht entweder über ein gerichtliches Mahnverfahren oder durch Einreichen einer Klage beim zuständigen Gericht.

Beim gerichtlichen Mahnverfahren erhält der Antragsteller, im dem Fall das Kreditinstitut, einen Mahnbescheid, der durch das Gericht zur Vollstreckung freigegeben wird. Reicht das Kreditinstitut Klage ein, wird im Gerichtsprozess ein vollstreckbares Urteil erstellt.

Forderungen im Rahmen der Rückzahlungen

Eine Zwangsvollstreckung der Forderung kann in verschiedener Art und Weise erfolgen:

  • Bewegliche Vermögen des Kreditnehmers

  • Die Zwangsvollstreckung beweglicher Sachen erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
    Der Gerichtsvollzieher nimmt die beweglichen Sachen des Kreditnehmers mittels der Vollstreckung in seinen Besitz.
    Nimmt ein Gerichtsvollzieher eine Sache in seinen Besitz, muss diese zur Kennzeichnung mit Siegeln versehen werden.

  • Unbewegliche Vermögen des Kreditnehmers

  • Bei der Pfändung muss jedoch auch in unpfändbare Sachen unterschieden werden.
    Dabei handelt es sich um Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, die zur Sicherung der Lebenserhaltung benötigt werden, beispielsweise Haushaltsgeräte oder auch Kraftfahrzeuge, wenn sie für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten unerlässlich sind.

Die gepfändeten Sachen werden öffentlich versteigert, so dass der Erlös in die Rückführung des Kredites einfließt.

Pfändungsbeschluss

Weiterhin können Forderungen und Vermögenswerte des Kreditnehmers verpfändet werden. Die Pfändung erfolgt mittels eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses.

Ein Pfändungsbeschluss gestattet es dem Drittschuldner, seine Forderung an den Kreditnehmer zu zahlen. Der Kreditnehmer wiederum hat das Recht, darüber zu verfügen. Hierfür muss der Drittschuldner eine so genannte Drittschuldnererklärung abgeben. In dieser wird angegeben, ob und welche Forderung dem Kreditnehmer zusteht und ob diese Forderungen möglicherweise bereits an andere verpfändet wurde.

Wird beispielsweise eine Geldforderung gepfändet, muss diese durch den Drittschuldner an das Kreditinstitut überwiesen werden. Dies wird mit dem Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss erreicht.

Ferner kann die Bank einen Pfändungsbeschluss für das Einkommen des Kreditnehmers erlassen. Der Arbeitgeber muss dann mittels Drittschuldnererklärung erklären, wie hoch das Einkommen ist und ob das Gehalt unter Umständen schon an einen anderen Gläubiger abgetreten wurde.

Beim Pfänden des Einkommens ist zu beachten, dass es eine so genannte Pfändungsfreigrenze gibt. Diese liegt zurzeit bei 985,15 Euro. Verdient ein Kreditnehmer monatlich nur bis zu 985,15 Euro, darf das Einkommen nicht gepfändet werden.

Pfändungsfreigrenzen

Diese Maßnahmen gelten der Sicherung des Lebensstandards. Die Pfändungsfreigrenzen sind gesetzlich geregelt. Verdient ein Kreditnehmer mehr als 985,15 Euro, muss in der Drittschuldnererklärung unter anderem auch angegeben werden, ob eine Unterhaltspflicht für den Kreditnehmer besteht.

Daraus resultiert, dass beispielsweise eine Kreditnehmer, der auf Grund einer Scheidung Unterhalt für seine Kinder und seine Frau zahlen muss, eine höhere Pfändungsfreigrenze hat. Mit der Regelung der Pfändungsfreigrenze werden die Bedürfnisse des Kreditinstitutes, des Kreditnehmers und gegebenenfalls die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Personen befriedigt.

Sind die Maßnahmen des Kreditinstitutes, Vermögen des Kreditnehmers zu pfänden, fehlgeschlagen, kann das Kreditinstitut die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Bei dieser muss der Kreditnehmer gegenüber einem Gerichtsvollzieher vom zuständigen Amtsgericht sämtliche Vermögenswerte offen dar legen und die Richtigkeit dieser Angaben an Eidesstatt versichern. Der Kreditnehmer wird nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Schuldnerverzeichnis geführt.

Insolvenzverfahren

Neben der eidesstattlichen Versicherung gibt es für die Kreditinstitute ferner die Möglichkeit, den Kreditnehmer einem Insolvenzverfahren zu unterwerfen. Dies ist sowohl bei Privatkunden als auch bei Geschäftskunden möglich. Das Insolvenzverfahren wird angestrebt, wenn Kredite als notleidend eingestuft werden. Insolvenzverfahren werden meist gemeinschaftlich von mehreren Gläubigern angestrebt.

Das Vermögen des Kreditnehmers, des Schuldners, soll verwertet und anschließend unter den Gläubigern aufgeteilt werden. Ferner kann es auch das Ziel der Gläubiger sein, einem Unternehmen mittels einer Insolvenz zur Fortführung zu verhelfen.



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