Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt

Beim Eigentumsvorbehalt handelt es sich um eine Form der Übereignung.
Forderungen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt bergen Risiken für Kreditinstitute. In solch einem Fall entsteht die Problematik, dass der Drittschuldner aus seinem Eigentumsvorbehalt und das Kreditinstitut aus der Sicherungsabtretung jeweils Ansprüche auf die gleiche Forderung stellen.

Hier gilt dann das Prioritätenprinzip. Demnach ist die Forderung an den Drittschuldner abgetreten, da der Eigentumsvorbehalt in der zeitlichen Abfolge vor der Sicherungsabtretung entstanden ist.

Insolvenz beim Eigentumsvorbehalt

Meldet der Kreditnehmer Insolvenz an, so gehen alle Vermögenswerte zunächst einmal auf den Insolvenzverwalter über.

In diesen Fällen können Forderungen nicht mehr durch das Kreditinstitut eingezogen werden, sondern ausschließlich durch den Insolvenzverwalter.

Sicherungsübereignung von Maschinen und Gegenständen

Eine weitere Form der Besicherung ist die Sicherungsübereignung von Maschinen und Gegenständen. Erfolgt die Übereignung mittels Markierungsvertrag, so werden die sicherungsübereigneten Gegenstände und Maschinen entsprechend durch das Kreditinstitut markiert.

Ist eine Markierung nicht möglich, besteht ferner die Möglichkeit, die Seriennummern, Herstellernummern und genauen Typenbezeichnungen in den Sicherungsübereignungsvertrag aufzunehmen.

Als Beispiel ist hier die Praxiseinrichtung von Ärzten zu nennen. Da eine Markierung schlecht oder gar nicht möglich ist, wird das sicherungsübereignete Inventar genauestens im Vertrag festgehalten.

Raumsicherungsvertrag beim Eigentumsvorbehalt

Weiterhin besteht die Möglichkeit Waren und Vorräte zu übereignen. In diesem Fall wird ein Raumsicherungsvertrag abgeschlossen.

Die Vorräte werden genauestens markiert und der Aufbewahrungsort wird im Sicherungsübereignungsvertrag festgehalten. Bei großen und unübersichtlichen Lagern wird teilweise auch eine Skizze mit den einzelnen Lagerorten angefertigt.

Sicherungsübereignung des Lagerbestands

Ferner ist zwischen einer Sicherungsübereignung von festem und wechselndem Lagerbestand zu unterscheiden. Liegt ein wechselnder Lagerbestand vor, so ist im Übereignungsvertrag festzuhalten, welche Bestände in das Eigentum der Bank übergehen.

Der Kreditnehmer muss monatlich eine Lagerbestandsmeldung an das Kreditinstitut abliefern. Durch den Bestand der Sicherungsübereignung ist der Kreditnehmer dennoch berechtigt, Vorräte zur Verarbeitung aus dem Lager zu entnehmen.

Jede Entnahme muss dem Kreditinstitut gemeldet werden. Verkauft der Kreditnehmer Vorräte aus dem Lagerbestand, erfolgt dies zwar auf eigenem Namen aber auf Rechnung des Kreditinstitutes.

Abschluss eines Raumsicherungsvertrages

Mit Abschluss eines Raumsicherungsvertrages wird eine Mindestbestandsmenge festgelegt. Diese Bestandsgrenze darf durch den Kreditnehmer nicht unterschritten werden.

Solange der Kreditnehmer ordnungsgemäß seinen Kredit zurückführt, bleiben die übereigneten Gegenstände im unmittelbaren Besitz des Kreditnehmers. Die Herausgabe und Veräußerung der Sachen kann durch das Kreditinstitut erst erfolgen, wenn die Rückführung nicht mehr gewährleistet ist.

Risiken bei der Sicherungsübereignung

Auch bei der Sicherungsübereignung ist die Bank einigen Risiken ausgesetzt. So kann zum Beispiel der Preis für die übereigneten Sachen sinken, wodurch eine erhebliche Wertminderung bei der Veräußerung entstehen kann.

Diesem Risiko kann entgegengewirkt werden, indem das Kreditinstitut von vornherein den Wert der sicherungsübereigneten Sachen höher ansetzt als den eigentlichen Kreditwert.

Beispielsweise wird ein Kontokorrent über 20.000 Euro aufgenommen. Die Bank kann dann eine Sicherungsübereignung im Wert von 25.000 Euro verlangen.

Eigentum mit Sicherungsübereignung

Ein weiteres Risiko stellt die Doppelübereignung dar.
So kann der Fall auftreten, dass bestimmte Waren, Maschinen oder Vorräte bereits an eine andere Bank übereignet wurden. Die Bank kann somit kein Eigentum an der Sache erwerben. Der Eigentumsvorbehalt des Drittschuldners kann ebenfalls als ein Risikofaktor bewertet werden.

Mit Sicherungsübereignung einer Sache geht das Eigentum an das Kreditinstitut über. Verarbeitet der Kreditnehmer die übereigneten Vorräte, so erwirbt dieser wiederum das Eigentum an der hergestellten Sache.

Um dies zu vermeiden, wird im Sicherungsübereignungsvertrag festgehalten, dass eine Verarbeitung der Sachen immer im Auftrag des Kreditinstitutes erfolgt. Somit bleibt auch die hergestellte Sache Eigentum des Kreditinstitutes.

Wie bei der Sicherungsabtretung auch, erfolgt die Verwaltung im Falle einer Insolvenz des Kreditnehmers ausschließlich über den Insolvenzverwalter.



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