Bürgschaften

Bürgschaften (Sicherheiten)

Bürgschaften, im Volksmund auch Sicherheiten genannt, werden in folgende zwei Kategorien unterteilt:

  • Personensicherheiten

    • Bürgschaften
  • Sachsicherheiten

    • Sicherheitsabtretungen
    • Pfandrechte
    • Sicherungsübereignungen

Bürgschaftsvertrag

Mit der Bürgschaft geht der Bürge einen Vertrag ein, bei dem er sich verpflichtet, dem Kreditnehmer bei seiner Pflichterfüllung, der Rückzahlung der Kreditsumme, beizustehen.

Die Bürgschaftserklärung muss gegenüber dem Kreditinstitut schriftlich geäußert werden.

Kann der Kreditnehmer die vereinbarten Rückzahlungen nicht leisten, wendet sich das Kreditinstitut zur Begleichung der Forderungen an den Bürgen.

Bürgschaftsarten

Bürgschaften kann man unterscheiden in:

  1. Gewöhnliche Bürgschaften
  2. Sind im Bürgschaftsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, liegt ein gewöhnlicher Bürgschaftsvertrag vor.

  3. Selbstschuldnerische Bürgschaften
  4. Ist der Bürge jedoch Kaufmann oder verzichtet der Bürge auf seine Einrede, wird von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gesprochen.

Sonderfälle der Bürgschaften

  • Im Falle einer Ausfallbürgschaft kann das Kreditinstitut nur auf den Bürgen zurückgreifen, wenn ein tatsächlicher Verlust der Forderung vorliegt.

  • Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft wird vertraglich festgelegt, in welchen Fällen ein Ausfall vorliegt.
    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Forderungen auch durch Zwangsvollstreckung nicht oder nicht in voller Höhe eingeholt werden konnten.

  • Es besteht die Möglichkeit, dass mehrere Personen für eine Sache bürgen.
    Hier handelt es sich um eine Mitbürgschaft, in der alle Bürgen gemeinsam haften.
    Der Kreditgeber kann in diesem Fall einen beliebigen Bürgen zur Begleichung der Forderung wählen, wobei dem gewählten Bürgen ein Anspruch auf Ausgleich durch die anderen Mitbürgen zusteht.

  • Anders als bei der Mitbürgschaft haften die Bürgen bei einer Teilbürgschaft nur für den tatsächlich verbürgten Betrag.
    Teilbürgschaften sind ebenfalls gemeinschaftliche Bürgschaften, bei denen mehrere Personen beteiligt sein können.

Bürgschaften gelten immer nur für die aktuelle Forderung und erlöschen, sobald diese Forderung beglichen ist.

Weitere Bürgschaften

Ähnlich der Bürgschaft sind:

  • Garantien

  • Bei Abschluss eines Garantievertrages verpflichtet sich eine dritte Person, in diesem Fall der Garant, den Schaden zu übernehmen, der durch falsches Handeln die Rückzahlung der Kreditsumme gefährdet.

  • Schuldbeitritte

  • Bei einem Schuldbeitritt haftet der Dritte für dieselbe Verbindlichkeit wie der Kreditnehmer.

Sicherungsabtretung einer Bürgschaft

Wird die Sicherungsabtretung, auch Zession genannt, in Anspruch genommen, werden Forderungen des Kreditnehmers an die Bank abgetreten.
Hierbei wird ein Abtretungsvertrag geschlossen zwischen

  • dem Gläubiger, dem Kreditnehmer
  • dem Sicherungsnehmer, dem Kreditgeber

Die Sicherungsabtretung gilt lediglich zur Absicherung der Forderungsansprüche des Kreditinstitutes.
Die Forderungen der Bank gegenüber dem Kreditnehmer sowie die Forderungen des Kreditnehmers an seinen Schuldner bleiben daher zwei eigenständige Geschäfte.

Die abgetretene Forderung des Kreditnehmers kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Es können auch bereits bestehende oder auch zukünftige Forderungen, beispielsweise aus langfristigen Vertragsverhältnissen, abgetreten werden.

Von der Abtretung ausgeschlossen sind Gehaltsforderungen, die unter der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze liegen.



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