Akkreditiv
Akkreditiv (Dokumenten-Akkreditiv)
Bei Außenhandelsgeschäften wird zur Besicherung von Zahlungen und Warenlieferungen ein Akkreditiv ausgestellt.
Bei Abschluss des Kaufvertrages zwischen Importeur und Exporteur, werden die Bedingungen des Akkreditivs vereinbart.
Die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag besagen, dass der Importeur (der Abnehmer) ein Akkreditiv eröffnen muss.
Der Exporteur und Begünstigte (Lieferant) hat dafür Sorgen zu tragen, dass die Warenlieferung ordnungemäß versendet und bereitgestellt wird. Ferner steht er in der Pflicht, die erforderlichen Dokumente für die Freigabe des Akkreditivs bereitzustellen.
Einordnung der Akkreditive
Akkreditive können eingeordnet werden in:
- Verpflichtung
- Nutzbarkeit
- Übertragbarkeit
- Revolvierbarkeit
Die Akkreditive sind somit in verschiedenen Formen anzutreffen.
Unterscheidung nach Verpflichtung
Unterscheidet man Akkreditive nach ihrer Verpflichtung, so sind widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive zu nennen.
Wird ein Akkreditiv eröffnet, muss der Antragsteller festlegen, ob es sich um widerrufliche oder unwiderrufliche handelt.
Wird dahingehend keine Vereinbarung getroffen, gilt das Akkreditiv als unwiderruflich.
Widerrufliches Akkreditiv
Unwiderrufliches Akkreditiv
Bei einem widerruflichen Akkreditiv hat die Bank des Abnehmers keine bindende Wirkung, denn das Akkreditiv kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Ein unwiderrufliches Akkreditiv verpflichtet die Bank des Abnehmers dieses zu erfüllen, wenn die vereinbarten Dokumente durch den Lieferanten vorgewiesen werden können. Das Akkreditiv wird zur Zahlung fällig, sobald der Lieferant die Dokumente richtig und vollständig eingereicht hat
Unterscheidung nach Nutzbarkeit
Nach der Art der Nutzbarkeit können Akkreditive unterschieden werden:
Zahlungsakkreditiv
Sichtzahlungsakkreditive
Akkreditive mit aufgeschobener Zahlung.
Akzeptierungsakkreditiv
Negoziierungsakkreditiv
Übertragbares Akkreditiv
Nichtübertragbares Akkreditiv
Zahlungsakkreditive lassen sich wiederum unterscheiden in:
Das Sichtzahlungsakkreditiv bedeutet für den Lieferanten, dass bei Vorlage der geforderten Dokumente und der damit verbundenen Erfüllung der Akkreditivbedingungen die Zahlung erfolgen muss.
Bei einem heraus geschobenen Akkreditiv erfolgt die Zahlung zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt.
Bei einem Akzeptierungsakkreditiv erhält der Abnehmer ein Zahlungsziel, das durch eine Akzeptleistung abgesichert wird.
Beim Negoziierungsakkreditiv werden sogenannte Wechsel auf das Kreditinstitut des Abnehmers ausgestellt. Diese Wechseln werden dann, bei Vorlage der in den Akkreditivvereinbarungen benannten Dokumente, ausgezahlt.
Weiterhin können Akkreditive folgendermaßen unterschieden werden:
Ein übertragbares Akkreditiv muss eindeutig als solches gekennzeichnet werden.
Dabei kann der Begünstigte festlegen, dass das Akkreditiv ganz oder teilweise an so genannte Zweitbegünstigte zur Verfügung gestellt werden kann.
Seinem Wesen nach gleicht das übertragbare Akkreditiv einer Abtretung.
Nichtübertragbare Akkreditive fallen jeweils nur zu Gunsten des Begünstigten aus.
Ist das Akkreditiv nicht übertragbar, hat der Begünstigte die Möglichkeit, die Einnahmen aus dem Akkreditiv abzutreten.
Unterscheidung nach Revolvierbarkeit
Auch die Revolvierbarkeit kann ein Unterscheidungskriterium sein:
Revolvierbares Akkreditiv
Nicht revolvierbares Akkreditiv
Bei einem revolvierenden Akkreditiv kann dies bis zu einer festgelegten Grenze mehrfach durch den Begünstigten genutzt werden.
Nach Inanspruchnahme wird das Akkreditiv ohne weiteres wieder aufgefüllt
Nicht revolvierbare Akkreditive erlöschen nach ihrer Inanspruchnahme.
Formen der Akkreditive
Auch im Bereich der Akkreditive gibt es Sonderformen:
Gegenakkreditiv
Packing Credits
Ein Gegenakkreditiv wird als ein sogenanntes Unterakkreditiv bezeichnet. Dieses bezieht sich immer auf das bereits eröffnete Akkreditiv.
Das Gegenakkreditiv wird durch den Begünstigten, also dem Lieferanten, eröffnet.
Es dient dem Fall, dass der Abnehmer ebenfalls ein Akkreditiv zur Sicherung verlangt.
Gegenakkreditive müssen in dem Fall eröffnet werden, wenn das Hauptakkreditiv als nicht übertragbar ausgewiesen ist.
Ist das Akkreditiv hingegen übertragbar, könnte in solch einem Fall der Abnehmer als Zweitbegünstigter benannt werden.
Die Packing Credits beinhalten eine spezielle Vereinbarung, nach der der Begünstigte die Möglichkeit hat, Vorschüsse aus dem eröffneten Akkreditiv zu erhalten.
Diese können dann beispielsweise für die Aufwendung der Versandkosten und Exportkosten genutzt werden. Die Haftung hierfür trägt das Kreditinstitut des Abnehmers.
Der Begünstigte hingegen ist zwingend dazu verpflichtet, die erforderlichen Dokumente mit der angegebenen Frist einzureichen.
Ferner ist ein Vorschuss aus dem Akkreditiv auch möglich, wenn der Begünstige Sicherheiten hinterlegt.
Um das Risiko einzugrenzen, praktizieren die meisten Kreditinstitute auch nur eine Vorschusszahlung nach Hinterlegung von Sicherheiten.
Als Besicherung kann beispielsweise eine Sicherungsübereignung eines gleichwertigen Teils der Warenlieferung an das Kreditinstitut erfolgen.
Angaben für ein Akkreditiv
Für die Gewährleistung der Gültigkeit eines Akkreditivs sollten bei der Eröffnung folgende Angaben unbedingt gemacht werden:
- Festlegung auf eine Akkreditivform
- Auswahl der Zustellungsform
- Angaben zu den Bedingungen
- Ablaufdatum
- Höhe des Akkreditivbetrages
- Auftraggeber
- Begünstigten
- Inhalt der Lieferung
- Lieferbedingungen
- Zusammenstellung der Unterlagen
- Rechnungen
- Frachtdokumente
- Transportdokumente
- Versicherungsscheine
Zunächst muss festgelegt werden, welche Art des Akkreditivs zur Geltung kommt.
Weiterhin muss erklärt werden, wie das Akkreditiv an das Kreditinstitut des Begünstigten zugestellt werden soll.
Folgende Angaben sind wichtig:
Wichtig ist hier auch die Festlegung, welche Dokumente zur Freigabe des Akkreditivs vorgelegt, beziehungsweise eingereicht werden müssen, und mit welcher Frist dieses geschehen muss. Zu den erforderlichen Dokumenten können unter anderem gehören:
Wenn man die oben genannten Aspekte genau berücksichtigt, sollte es einem problemlos gelingen, einen Akkreditiv beantragen zu können.
