Akkreditiv

Akkreditiv (Dokumenten-Akkreditiv)

Bei Außenhandelsgeschäften wird zur Besicherung von Zahlungen und Warenlieferungen ein Akkreditiv ausgestellt.

Bei Abschluss des Kaufvertrages zwischen Importeur und Exporteur, werden die Bedingungen des Akkreditivs vereinbart.
Die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag besagen, dass der Importeur (der Abnehmer) ein Akkreditiv eröffnen muss.
Der Exporteur und Begünstigte (Lieferant) hat dafür Sorgen zu tragen, dass die Warenlieferung ordnungemäß versendet und bereitgestellt wird. Ferner steht er in der Pflicht, die erforderlichen Dokumente für die Freigabe des Akkreditivs bereitzustellen.

Einordnung der Akkreditive

Akkreditive können eingeordnet werden in:

  • Verpflichtung
  • Nutzbarkeit
  • Übertragbarkeit
  • Revolvierbarkeit

Die Akkreditive sind somit in verschiedenen Formen anzutreffen.

Unterscheidung nach Verpflichtung

Unterscheidet man Akkreditive nach ihrer Verpflichtung, so sind widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive zu nennen.
Wird ein Akkreditiv eröffnet, muss der Antragsteller festlegen, ob es sich um widerrufliche oder unwiderrufliche handelt.
Wird dahingehend keine Vereinbarung getroffen, gilt das Akkreditiv als unwiderruflich.

  • Widerrufliches Akkreditiv

  • Bei einem widerruflichen Akkreditiv hat die Bank des Abnehmers keine bindende Wirkung, denn das Akkreditiv kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

  • Unwiderrufliches Akkreditiv

  • Ein unwiderrufliches Akkreditiv verpflichtet die Bank des Abnehmers dieses zu erfüllen, wenn die vereinbarten Dokumente durch den Lieferanten vorgewiesen werden können. Das Akkreditiv wird zur Zahlung fällig, sobald der Lieferant die Dokumente richtig und vollständig eingereicht hat

Unterscheidung nach Nutzbarkeit

Nach der Art der Nutzbarkeit können Akkreditive unterschieden werden:

  • Zahlungsakkreditiv

  • Zahlungsakkreditive lassen sich wiederum unterscheiden in:

    • Sichtzahlungsakkreditive
    • Das Sichtzahlungsakkreditiv bedeutet für den Lieferanten, dass bei Vorlage der geforderten Dokumente und der damit verbundenen Erfüllung der Akkreditivbedingungen die Zahlung erfolgen muss.

    • Akkreditive mit aufgeschobener Zahlung.
    • Bei einem heraus geschobenen Akkreditiv erfolgt die Zahlung zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt.

  • Akzeptierungsakkreditiv

  • Bei einem Akzeptierungsakkreditiv erhält der Abnehmer ein Zahlungsziel, das durch eine Akzeptleistung abgesichert wird.

  • Negoziierungsakkreditiv

  • Beim Negoziierungsakkreditiv werden sogenannte Wechsel auf das Kreditinstitut des Abnehmers ausgestellt. Diese Wechseln werden dann, bei Vorlage der in den Akkreditivvereinbarungen benannten Dokumente, ausgezahlt.

    Weiterhin können Akkreditive folgendermaßen unterschieden werden:

    • Übertragbares Akkreditiv
    • Ein übertragbares Akkreditiv muss eindeutig als solches gekennzeichnet werden.
      Dabei kann der Begünstigte festlegen, dass das Akkreditiv ganz oder teilweise an so genannte Zweitbegünstigte zur Verfügung gestellt werden kann.
      Seinem Wesen nach gleicht das übertragbare Akkreditiv einer Abtretung.

    • Nichtübertragbares Akkreditiv
    • Nichtübertragbare Akkreditive fallen jeweils nur zu Gunsten des Begünstigten aus.
      Ist das Akkreditiv nicht übertragbar, hat der Begünstigte die Möglichkeit, die Einnahmen aus dem Akkreditiv abzutreten.

Unterscheidung nach Revolvierbarkeit

Auch die Revolvierbarkeit kann ein Unterscheidungskriterium sein:

  • Revolvierbares Akkreditiv

  • Bei einem revolvierenden Akkreditiv kann dies bis zu einer festgelegten Grenze mehrfach durch den Begünstigten genutzt werden.
    Nach Inanspruchnahme wird das Akkreditiv ohne weiteres wieder aufgefüllt

  • Nicht revolvierbares Akkreditiv

  • Nicht revolvierbare Akkreditive erlöschen nach ihrer Inanspruchnahme.

Formen der Akkreditive

Auch im Bereich der Akkreditive gibt es Sonderformen:

  • Gegenakkreditiv

  • Ein Gegenakkreditiv wird als ein sogenanntes Unterakkreditiv bezeichnet. Dieses bezieht sich immer auf das bereits eröffnete Akkreditiv.
    Das Gegenakkreditiv wird durch den Begünstigten, also dem Lieferanten, eröffnet.
    Es dient dem Fall, dass der Abnehmer ebenfalls ein Akkreditiv zur Sicherung verlangt.

    Gegenakkreditive müssen in dem Fall eröffnet werden, wenn das Hauptakkreditiv als nicht übertragbar ausgewiesen ist.
    Ist das Akkreditiv hingegen übertragbar, könnte in solch einem Fall der Abnehmer als Zweitbegünstigter benannt werden.

  • Packing Credits

  • Die Packing Credits beinhalten eine spezielle Vereinbarung, nach der der Begünstigte die Möglichkeit hat, Vorschüsse aus dem eröffneten Akkreditiv zu erhalten.
    Diese können dann beispielsweise für die Aufwendung der Versandkosten und Exportkosten genutzt werden. Die Haftung hierfür trägt das Kreditinstitut des Abnehmers.
    Der Begünstigte hingegen ist zwingend dazu verpflichtet, die erforderlichen Dokumente mit der angegebenen Frist einzureichen.

    Ferner ist ein Vorschuss aus dem Akkreditiv auch möglich, wenn der Begünstige Sicherheiten hinterlegt.
    Um das Risiko einzugrenzen, praktizieren die meisten Kreditinstitute auch nur eine Vorschusszahlung nach Hinterlegung von Sicherheiten.
    Als Besicherung kann beispielsweise eine Sicherungsübereignung eines gleichwertigen Teils der Warenlieferung an das Kreditinstitut erfolgen.

Angaben für ein Akkreditiv

Für die Gewährleistung der Gültigkeit eines Akkreditivs sollten bei der Eröffnung folgende Angaben unbedingt gemacht werden:

  1. Festlegung auf eine Akkreditivform
  2. Zunächst muss festgelegt werden, welche Art des Akkreditivs zur Geltung kommt.

  3. Auswahl der Zustellungsform
  4. Weiterhin muss erklärt werden, wie das Akkreditiv an das Kreditinstitut des Begünstigten zugestellt werden soll.

  5. Angaben zu den Bedingungen
  6. Folgende Angaben sind wichtig:

    • Ablaufdatum
    • Höhe des Akkreditivbetrages
    • Auftraggeber
    • Begünstigten
    • Inhalt der Lieferung
    • Lieferbedingungen

  7. Zusammenstellung der Unterlagen
  8. Wichtig ist hier auch die Festlegung, welche Dokumente zur Freigabe des Akkreditivs vorgelegt, beziehungsweise eingereicht werden müssen, und mit welcher Frist dieses geschehen muss. Zu den erforderlichen Dokumenten können unter anderem gehören:

    • Rechnungen
    • Frachtdokumente
    • Transportdokumente
    • Versicherungsscheine

Wenn man die oben genannten Aspekte genau berücksichtigt, sollte es einem problemlos gelingen, einen Akkreditiv beantragen zu können.



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