Konto
Konto Allgemein
Im Folgenden findet man einige allgemeine Informationen, die man bei einem Konto bedenken sollte beziehungsweise die man benötigt, um ein neues Konto zu eröffnen.
Eröffnung eines Kontos
Bei Eröffnung eines Kontos wird ein Kontovertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden abgeschlossen. In diesem wird unter anderem die Kontoart und Bezeichnung festgehalten.
Persönliche Daten des Kunden
Des Weiteren werden die persönlichen Daten des Kunden erfasst. Ein wichtiger und fester Bestandteil des Kontovertrages sind die Angaben zum Geldwäschegesetz sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstitutes. Der Kunde muss über diese aufgeklärt werden.
Vollmachtsregelungen
Weiterhin werden im Vertrag Vollmachtsregelungen getroffen. Der Kunde hat hier die Möglichkeit, festzulegen, ob andere Personen Befugnisse für das Konto erhalten.
Leisten der Unterschrift
Als Absicherung für zukünftige Geschäfte des beantragten Kontos, muss der Kunde eine Unterschriftenprobe leisten. Diese legitimiert den Kunden für zukünftige Änderungsaufträge.
Auch um Missbrauch zu vermeiden, ist diese wichtig. Mit Unterschrift des Kontoeröffnungsantrages berechtigt der Kunde das Kreditinstitut, die aufgenommenen Daten an die Schufa weiterzuleiten, damit diese eine Bonitätsprüfung vornehmen kann. Je nach Kontoart ist die Schufa-Auskunft maßgeblich für die Genehmigung des Antrages und somit für das Zustandekommen des eigentlichen Kontovertrages.
Prüfung des Kontoeröffnungsantrages
Bei Eröffnung eines Kontos wird der Kontoeröffnungsantrag nach gesetzlichen Vorgaben, in Form einer Legitimationsprüfung, geprüft. Des Weiteren wird die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kontoinhabers überprüft.
Die Legitimationsprüfung dient zur Absicherung des Kreditinstitutes. Die Bedingungen zur Legitimationsprüfung werden in § 154 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) regelt.
Für eine ordnungemäße Legitimation werden folgende Angaben benötigt:
- der vollständige Name
- das Geburtsdatum
- Geburtsort
- die aktuelle Wohnanschrift
Bei juristischen Personen ist zudem die Angabe der Registernummer notwendig.
Wird ein Konto auf den Namen eines Dritten eröffnet, müssen sich sowohl Antragssteller als auch Kontoinhaber beglaubigen.
Prinzipiell verlangen die Kreditinstitute die Vorlage eines gültigen Personalausweises.
Eröffnung eines Kontos durch Minderjährige
Eröffnet ein Minderjähriger ein Konto, müssen sich gesetzlichen Vertreter, beispielsweise die Erziehungsberechtigten, legitimieren.
Bei Privatpersonen wird vor allem die Gültigkeit des Personalausweises kontrolliert. Auch die Unterschriftenprobe wird mit der Unterschrift auf dem Personalausweis und der auf dem Kontoeröffnungsantrag abgeglichen.
Verfügungsberechtigte und Bevollmächtige müssen sich, sofern vorhanden, ebenfalls beglaubigen.
Eigene oder fremde Rechnung
Im Kontoeröffnungsantrag muss festgehalten werden, ob der Kontoinhaber auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Handelt er auf fremde Rechnung, muss dieser die Person benennen für die er handelt. Bei bestimmten Personengruppen, beispielsweise BGB-Gesellschaften, muss zunächst die Geschäftsfähigkeit überprüft werden.
- Rechtsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit
sind Grundvoraussetzungen für die Genehmigung des Kontoeröffnungsantrages.
Annahme des Antrages
Die Annahme des Antrages kann ausdrücklich und stillschweigend erfolgen.
Eine ausdrückliche Annahme erfolgt durch Zustimmung eines befugten Bankangestellten.
Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn zum Beispiel die erste Einzahlung angenommen oder eine Kontokarte ausgehändigt wird. Der Kontovertrag ist nun gültig.
Für ein Bankkonto sind normalerweise folgende Personen verfügunsberechtigt:
- Kontoinhaber
- gesetzliche Vertreter
- Bevollmächtigte
Kontoinhaber gelten als verfügungsberechtigt, wenn sie voll geschäftsfähig sind.
Ist dies nicht der Fall und sie sind nur beschränkt geschäftsfähig, genügt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Gesetzliche Vertreter
Als gesetzliche Vertreter können gelten:
- Eltern
- Vormunde
- Betreuer
- Ehegatten
Bei juristischen Personen sind
- Vorstände
- Gesellschafter
- Komplementäre
als gesetzliche Vertreter zu betrachten.
Bevollmächtigte
Bevollmächtigte gelten als rechtgeschäftliche Vertreter. Ihre Verfügungsberechtigung wird mittels einer Kontovollmacht festgehalten. Meist ist die Vollmacht bei der Bank hinterlegt. Ist dies nicht der Fall, muss die Vollmacht bei Verfügungen über das betreffende Bankkonto vorgelegt werden. Für die vom Bevollmächtigten ausgeführten Verfügungen, haftet ausschließlich der Kontoinhaber.
Auch von Verfügungsberechtigten müssen Unterschriftsproben erstellt und aufbewahrt werden. Dies ist notwendig, damit bei Unstimmigkeiten auf diese zurückgegriffen und eine Legitimation durchgeführt werden kann.
