Geschäftskonten

Geschäftskonten

Für Geschäftskonten gelten unter anderem Prokuristen, Personen mit Handlungsvollmacht und sonstige bevollmächtigte Personen als verfügungsberechtigt.

Prokuristen dürfen über alle Kontoaktivitäten verfügen, einschließlich der Aufnahme von Krediten.

Unter den Aufgabenbereich der Banken fällt die Kontoführung.

Diese umfasst die Bearbeitung von Kundenaufträgen und –anträgen sowie die Kundenberatung. Die Kontoführung ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstitutes geregelt.

Zur Kontoführung durch das Kreditinstitut gehört ebenfalls der Kontoabschluss. Dieser wird in der Regel vierteljährlich durchgeführt. Dabei werden die Salden sowie die Zinsen ermittelt und entsprechend mit den Kontoführungsgebühren verrechnet.

Unterschiede bei der Verrechnung der Zinsen

Bei der Verrechnung der Zinsen ist zu unterscheiden zwischen:

  • Habenzins

  • Habenzinsen zahlt das Kreditinstitut dem Kontoinhaber für die Kapitalnutzung

  • Sollzins

  • Sollzinsen hingegen werden dem Kunden belastet. Sollzinsen entstehen beispielsweise für Kredite wie dem Dispositionskredit.

Ferner werden die Auslagen des Kreditinstitutes, unter anderem Portogebühren, bei Kontoabschluss verrechnet.

Der Kontoinhaber hat nach einem Kontoabschluss eine Widerspruchsfrist von sechs Wochen.

Kündigungsfrist bei Geschäftskonten

Bankkonten und andere Geschäftsverbindungen mit dem Kreditinstitut, die an keine Laufzeiten oder Kündigungsfristen gebunden sind, können durch den Kunden jederzeit gekündigt werden.

Banken hingegen müssen eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einhalten.

Auflösung eines Geschäftskontos

Wird ein Konto aufgelöst, sei es durch den Kunden oder durch die Bank, werden alle Forderungen und Verbindlichkeiten sofort fällig gestellt.

Durch den Tod des Kontoinhabers wird die Geschäftsbeziehung mit dem Kreditinstitut nicht automatisch beendet. Das Bankkonto geht automatisch auf die Erben über.

Diese können das Bankkonto dann auflösen. Des Weiteren ist eine Auflösung der Geschäftsverbindung möglich, in dem zeitgebundene Verträge ablaufen.

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis bildet die Vertrauensbasis der Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und Kreditinstituten. Den Kreditinstituten werden im Laufe der Geschäftsbeziehung zahlreiche persönliche Daten zugänglich. Auch über die finanziellen Verhältnisse der Kunden erhält die Bank Einblicke.

Gliederung des Bankgeheimnisses

Das Bankgeheimnis gliedert sich in:

  • Verschwiegenheitspflicht

  • Die Verschwiegenheitspflicht bindet die Bank dahingehend an das Bankgeheimnis, dass sie keine Informationen über die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Kunden an Dritte weitergeben dürfen.

  • Auskunftsverweigerungspflicht

  • Das Auskunftsverweigerungsrecht gibt der Bank das Recht, die Auskunft über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse der Kunden zu verweigern. Die Rechten und Pflichten aus dem Bankgeheimnis bestehen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiterhin.

Das Bankgeheimnis kann jedoch in einzelnen Fällen eingeschränkt werden. Verlangt der Kontoinhaber beispielsweise die Erteilung einer Bankauskunft, kann diese von der Bank ausgestellt werden. Auch wenn es gesetzliche Vorschriften verlangen, kann das Bankgeheimnis aufgehoben werden.

In Strafverfahren kann beispielsweise die Herausgabe der Bankunterlagen verlangt werden. Ferner kann ein Mitarbeiter der Bank als Zeuge geladen werden, so dass er vor Gericht über die betreffenden Informationen Auskunft geben muss.

Steuerrechtliche Prozesse der Geschäftskonten

Bei steuerrechtlichen Prozessen und Verfahren ist die Bank zunächst nur bedingt auskunftspflichtig. Im Regelfall sollte der Steuerpflichtige die geforderten Auskünfte direkt an das Finanzamt erteilen.

Kommt dieser seiner Pflicht nicht nach, kann die Bank zu Rate gezogen werden. Weiterhin gibt es folgende Fälle bei denen ein Auskunftsantrag an das Kreditinstitut gestellt werden kann. I

nformationen über Freistellungsaufträge müssen dem Bundesamt für Finanzen zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn ein Kontoinhaber verstirbt, muss dem Finanzamt innerhalb von vier Wochen eine Information über das Versterben zugehen.

Dies ist Voraussetzung für die Berechnung der Erbschaftsteuer für das jeweilige Bankkonto. Der deutschen Bundesbank müssen Groß- und Millionenkredite gemeldet werden. Diese Verpflichtung ist im Kreditwesengesetz verankert.

Die deutsche Bundesbank kommt somit ihrer Kontrollfunktion nach. Auch Arbeitsämter können eine Auskunft verlangen, wenn diese als Berechnungsgrundlage der Ansprüche gilt.

Weitere Ausnahmen sind Eltern minderjähriger Kontoinhaber. Das Kreditinstitut muss diesen bei Verlangen eine Auskunft über die Geschäftsbeziehung geben. Gleiches gilt für Betreuer und Vertreter juristischer Personen, wie zum Beispiel Vorständen.

Bei Tod eines Kontoinhabers können ferner der Testamentsvollstrecker bzw. der Nachlassverwalter eine Auskunft verlangen.

Eine Bankauskunft für Geschäftskonten kann immer erteilt werde, so lange keine anders lautende Vereinbarung durch den Kontoinhaber vorliegt.

Für Privatkonten hingegen muss immer eine Erlaubnis durch den Kontoinhaber eingeholt werden. Zu beachten ist, dass nur Auskünfte erteilt werden, die nicht gegen das Bankgeheimnis verstoßen.

Der Auskunftsantrag muss schriftlich beim Kreditinstitut eingereicht werden. Bestandteil des Antrages sollte der Grund sein. Dieser muss glaubhaft dargestellt sein.

Bankauskünfte werden immer allgemein gehalten, dass heißt, es werden keine gesonderten Recherchen zur Beantwortung der Anfrage durchgeführt. Auch die Genehmigung der gestellten Anträge muss schriftlich erfolgen.

Die Verweigerung einer Auskunft muss ebenfalls schriftlich dargelegt werden, der Ablehnungsgrund muss erwähnt werden, sollte jedoch auch so allgemein wie möglich gehalten werden. Mögliche Ablehnungsgründe können die Auskunftsverweigerung des Kontoinhabers oder die resultierende Verletzung es Bankgeheimnisses sein.



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