Depotkonten

Depotkonten

Depotkonten dienen der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und zeigen die Wertpapierbestände des Kontoinhabers an.
Mittels eines Kontoauszuges kann sich der Kontoinhaber ein Bild über den Nennwert und die Stückzahlen der Wertpapiere machen.
Die Führung von Depotkonten wird mit Kontoführungsgebühren belegt.

Nimmt ein Kunde einen Kredit auf, richtet das Kreditinstitut für den Kreditnehmer ein
so genanntes Darlehenskonto ein. Über dieses werden getätigt:

  • Auszahlungen
  • Rückzahlungen
  • Sondertilgungen

Ist der Kredit komplett zurückgezahlt, erlischt das Konto.

Unterschiede bei Depotkonten

Abhängig von den angegebenen Kontoinhabern kann unterschieden werden zwischen:

  • Einzelkonto

  • Im Falle des Einzelkontos gibt es nur einen Kontoinhaber. Es ist jedoch möglich mehrere Bevollmächtige einzusetzen.

  • Gemeinschaftskonto

  • Ein Gemeinschaftskonto besteht aus mehreren Kontoinhabern, welche natürliche und juristische Personen sein können.
    Eine typische Kontobezeichnung ist beispielsweise 'Eheleute'. Bei Eröffnung eines Gemeinschaftskontos muss vorab geklärt werden, ob die Inhaber einzelverfügungsberechtigt oder gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sind.

Depotkonten mit Einzelverfügungsberechtigung

Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechtigung werden auch als Oder-Konten bezeichnet. In dem Fall können die Kontoinhaber ohne gegenseitige Zustimmung über das Bankkonto verfügen.
Hier ist jedoch zu differenzieren, dass zum Beispiel die Aufnahme eines hohen Kredites oder die Umschreibung auf Einzelkonten nur gemeinschaftlich möglich ist.
Jeder Kontoinhaber haftet in einem Gemeinschaftskonto als Gesamtschuldner. Einzelverfügungsberechtigungen werden in der Kontobezeichnung ausgewiesen.

Depotkonten mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung

Konten mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung werden Und-Konten genannt. Eine Verfügung ist in dem Fall nur gemeinschaftlich möglich.
Stirbt ein Kontoinhaber, ist der Überlebende nicht automatisch einzelverfügungsberechtigt. Der überlebende Kontoinhaber kann dann nur mit dem Erben des verstorbenen Kontoinhabers gemeinschaftlich über das Bankkonto verfügen.

Depotkonten auf den Namen eines Dritten

Oft ist es der Fall, dass beispielsweise die Großmutter ein Konto für den Enkel eröffnen möchte, um Startkapital für das spätere Leben anzusparen.
Wird ein Konto auf den Namen eines Dritten, in dem Fall den des Enkels, eröffnet, muss durch den Antragsteller eine Verfügungsberechtigung erklärt werden.

Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Dritte unmittelbar verfügungsberechtigt wird. Somit wird er sofort zum Gläubiger und kann frei über das Konto verfügen.

Zum anderen kann durch den Antragsteller festgelegt werden, wann der Dritte als Gläubiger auf das Konto übergeht und somit darüber verfügen kann. Meist werden solche Konten bei Erreichen der Volljährigkeit freigegeben.



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