Normalerweise besitzt man für solche Fälle eine Hausratsversicherung. Wird diese jedoch skeptisch, so wie bei den Finanz-Tipps im März beschrieben, muss sich ein Gericht mit der Sachlage beschäftigen.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau erklärt, ein Einbrecher sei bei ihr durch das Küchenfenster eingestiegen ohne es zu beschädigen, habe dann das Haus ausgeräumt und es durch die Wohnungstür wieder verlassen.
Die zuständige Versicherung wollte der Dame keinen Glauben schenken, da aus ihrer Sicht kein Einbruchdiebstahl vorlag. Für eine solche Sachlage wäre ein gewaltsames Eindringen notwendig gewesen. Im Haushalt der Frau konnte man auch keinerlei Spuren finden und dementsprechend vor Gericht keine Beweise vorbringen.
Im Versicherungen Blog steht zum Urteil folgendes:
Das OLG entschied, dass die Versicherung keine Zahlung leisten muss.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde mit zwei Punkten begründet:
- Bei einem Einbruchdiebstahl muss eine körperliche Kraftanstrengung vom Täter erbracht werden, die zum Beispiel durch eine sichtbare Beschädigung nachzuweisen ist.
- Dadurch, dass die Tür nach dem Einbruch nicht geschlossen war, ist es sehr fraglich, ob der Täter nicht durch die von außen durch ein wenig Druck zu öffnende Eingangstür eingedrungen ist.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass wenn der Täter durch eine nicht ausreichende Tür einbricht, der Versicherungsnehmer keinerlei Ansprüche geltend machen kann.
